Angelika Schaeuffelen, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin (IHK), stellt in der aktuellen Ausgabe des Fachinformationsdienstes Einkaufsmanager , das aktuelle Urteil des BGH und dessen Folgen vor:
Sendebericht nicht ausreichend
Als Beweis legte die Klägerin einen Sendebericht mit „OK“-Vermerk vor. Der BGH entschied entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nicht den (Anscheins-)Beweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger begründe.
Begründung der Richter
Zwar stellt ein solches Sendeprotokoll nach Ansicht des BGH ein Indiz für den Zugang beim Empfänger dar. Es müssen jedoch noch weitere Indizien hinzukommen, um den Zugang beweisen zu können. Denn der „OK“-Vermerk gibt nach Ansicht des BGH dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung belege.
Unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten
Der Entscheidung des BGH, bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu bleiben, kommt insofern besondere Bedeutung zu, als diese Rechtsprechung in letzter Zeit immer stärker infrage gestellt worden ist. So haben einige Oberlandesgerichte (OLG) insbesondere bei hochwertigen Telefaxgeräten abweichend vom BGH entschieden, dass durch Vorlage des Sendeprotokolls eines Faxschreibens durchaus der Beweis für den Zugang geführt werden könne, so z. B. OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe und OLG Celle.
Der BGH befindet sich mit seiner Entscheidung allerdings in guter Gesellschaft mit dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesarbeitsgericht, welche den Zugangsnachweis allein durch Vorlage des Sendeprotokolls mit „OK“-Vermerk ebenfalls nicht zugelassen haben.
Dem BGH folgte nunmehr auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 15.12.2011: Der „OK“-Vermerk belege
nicht 100%ig, dass das gesendete Dokument tatsächlich auch auf dem Empfangsgerät angekommen sei. Denn es sei möglich, dass ein beim Absender mit „OK“ bestätigtes Fax beim Empfänger nie ankomme.
Praxishinweis
Auch wenn der BGH das Sendprotokoll mit „OK“-Vermerk nicht als Zugangsbeweis ausreichen lässt, stellt es doch immerhin ein Indiz für den Zugang dar. Deshalb sollte das Sendeprotokoll nach wie vor aufbewahrt werden!
Wenn Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten sicherstellen wollen, dass Ihr Telefax den Empfänger nachweisbar erreicht hat, sollten Sie zumindest für weitere Indizien des Zugangs sorgen, indem Sie sich beispielsweise durch telefonische Nachfrage vergewissern, dass das Telefax zugegangen ist, und dieses Gespräch in einem Gesprächsprotokoll festhalten.
Am sichersten ist es natürlich, sich den Zugang des Telefax schriftlich vom Empfänger bestätigen zu lassen.
Den Beschluss des BGH vom 21.7.2011 können Sie im Internet abrufen unter www.bundesgerichtshof.de , dort unter „Entscheidungen“ unter Angabe des Aktenzeichens IX ZR 148/10.
Autorin: Angelika Schaeuffelen, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin (IHK), www.schaeuffelen.de