Sie führt, da das UN-Kaufrecht Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist, für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zur Geltung gerade nicht der Regelungen des BGB und HGB, sondern zur Anwendung des UN-Kaufrechts.
Der Grund für die Empfehlung der Juristen ist die Lückenhaftigkeit des UN-Kaufrechts. Weiterhin ist das UN-Kaufrecht weltweit unterschiedlich stark aufgenommen worden. Zudem unterliegt es der Interpretation durch die jeweiligen nationalen Gerichte und gegebenenfalls Schiedsgerichte, sodass ein großer Vorteil eines weltweit geltenden Rechts, nämlich die Herausbildung einer einheitlichen Praxis, auch durch das UN-Kaufrecht nicht verwirklicht werden konnte. Von den Gerichten wird das UN-Kaufrecht teilweise als Fremdkörper angesehen.
Wenig bekannt ist die Tatsache, dass das UN-Kaufrecht seit 1991 Bestandteil des deutschen Rechts ist und die bekannten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie des Handelsgesetzbuchs (HGB) teilweise verdrängt, sobald Waren grenzüberschreitend gehandelt werden. Das ist in sämtlichen Staaten der Fall, die das CISG ratifiziert haben. Hierbei handelt es sich allein um 11 Staaten der EU. Nicht ratifiziert worden ist das Abkommen von Großbritannien, Irland, Griechenland und Portugal. International sind 74 Staaten beigetreten, nicht jedoch z. B. Japan.
Einige Ratifizierungsstaaten haben zwar die grundsätzliche Geltung als nationales Recht akzeptiert, haben jedoch nationale Besonderheiten durch einen Ratifizierungsvorbehalt zementiert.
Artikel 11 des UN-Kaufrechtssieht z. B. vor, dass ein mündlicher Vertragsabschluss ausreichend ist; er kann auch durch Zeugen bewiesen werden.
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