Mit dem Inkrafttreten der 2. Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes gilt seit 1. Januar 2013 die Nachfolgeregelung zum Spitzenausgleich: Um den Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmen jetzt beispielsweise nachweisen, dass sie ein Energiemanagement umgesetzt haben.
Nachweis eines Energiemanagements oder Energie-Audits
Als Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Energie- und Stromsteuer müssen große Unternehmen zukünftig eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder dem Europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) nachweisen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) genügt auch der Nachweis über „ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz“, das den Anforde- rungen der DIN 16247-1 (Energie-Audit- Norm) genügt.Ab 2015 wird es ernst
Die Anforderungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs werden in mehreren Stufen verschärft. Für die Antragsjahre 2013 und 2014 reicht es zunächst aus, nachzuweisen, dass mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen wurde. Für das Antragsjahr 2015 muss nachgewiesen werden, dass die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems abgeschlossen wurde.Ob Unternehmen der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer gewährt wird, ist zudem davon abhängig, ob das produzierende Gewerbe insgesamt bestimmte Ziele zur Verringerung der Energieintensität erreicht hat (siehe Beitrag unten).