Untersuchungspflicht (Art. 38): Im Gegensatz zum deutschen Recht – wo die Mängelrüge bei einem Wareneingang unverzüglich erfolgen muss – können Sie sich hier einige Tage Zeit lassen.
Vertragsmäßigkeit der Ware (Art. 35): Klassische Falschlieferungen, Qualitätsmängel, Über- oder Unterlieferungen müssen Sie dem Lieferanten genau benennen. Allgemeine Formulierungen reichen nicht, wie „zu wenig geliefert“ oder „mangelhafte Verarbeitung“.
Rügepflicht (Art. 39): Als Einkäufer verlieren Sie das Recht, sich auf einen Sachmangel zu berufen, wenn Sie ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 2 Jahre) in allen Details angezeigt haben. Vertragliche Garantiefristen sind davon ausgenommen.