Diese Pflichtangaben gehören auf eine Bar-Quittung
Was sollte auf einer Quittung gegen Barzahlung stehen?
Das kommt wie immer darauf an … Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben gelten nur, wenn Sie Ihre Leistung gegenüber einem Unternehmer abrechnen, und in Sonderfällen nach § 14a UStG. Handelt es sich aber um einen Privatkunden, reicht eine einfache Bar-Quittung wie von Ihnen beschrieben aus.
Bei Rechnungen an Unternehmer gilt: Bis 150 Euro brutto bekommen Sie mit einer Bar-Quittung keine Probleme, wenn Ihr Name mit Adresse (z. B. Firmenstempel), das Ausstellungsdatum, Umfang und Art Ihrer Leistung sowie Brutto-Betrag und Umsatzsteuersatz angegeben sind. Bei höheren Beträgen müssen Sie jedoch eine Rechnung mit allen 10 Pflichtangaben ausstellen.
So verhalten Sie sich richtig: Natürlich sollten Sie es nie ablehnen, wenn Ihr Kunde sofort bar bezahlen will. Schreiben Sie dem Kunden zunächst eine formlose Bar-Quittung „Betrag von … dankend erhalten!“. Bei Beträgen über 150 Euro brutto senden Sie ihm dann noch eine ordentliche Rechnung per Post nach.
Das sollte in Ihrer Quittung stehen:
- Artikel Art und Menge
- Datum der Ausstellung
- Ort der Ausstellung
- Quittungsaussteller und Unterschrift (und falls vorhanden Stempel)
Wann reicht eine Bar-Quittung niemals aus?
Achtung: Erbringen Sie Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder Gebäude (z. B. Installationen, Malerarbeiten, Gartenarbeiten etc.), müssen Sie unabhängig vom Betrag jedem Kunden – auch Privatleuten – eine ordentliche Rechnung ausstellen! So bestimmt es zwar nicht das UStG, aber das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.