Wie Sie Ihre Forderungen mit einem Eigentumsvorbehalt optimal schützen

Der Eigentumsvorbehalt ist zurzeit an mehreren Stellen in der politischen Diskussion. So wird diskutiert, ob auch für Werkunternehmer die ursprünglich für Kaufverträge entwickelten Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten sollen.

Aber auch in der aktuellen Diskussion um Änderungen im Insolvenzrecht spielt der Eigentumsvorbehalt eine Rolle. Es soll dabei sichergestellt werden, dass Ihnen als Unternehmer dieses praxisbewährte Instrument auch in Zukunft zur Verfügung steht.

Worum geht es beim Eigentumsvorbehalt?

Zu Ihren Pflichten als Verkäufer gehört es insbesondere, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen, § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Normalfall geschieht das dadurch, dass Sie die Sache dem Käufer übergeben und sich dabei über den Übergang des Eigentums einig sind.

Als Verkäufer und Lieferant von Waren liefern Sie aber häufig Ihre Produkte aus, bevor diese vollständig bezahlt sind. Der gesetzliche Normalfall, die Leistung „Zug um Zug“ gegen Erhalt des vollständigen Kaufpreises, bei der die Sicherung Ihrer Forderung kein Problem darstellt, liegt damit oft nicht vor.

Die Zahlungsverzögerungen können unterschiedliche Ursachen haben. So können Sie z.B. mit Ihrem Kunden ein Zahlungsziel oder eine Ratenzahlung vereinbart haben. Auch können die Verzögerungen auf der Bearbeitungszeit der Geldinstitute beruhen oder Ihr Kunde zahlt nicht rechtzeitig.

In allen Fällen müssen Sie sich absichern. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie sowohl Ihre Waren geliefert haben als auch nicht zu Ihrem Geld kommen.

Ein Eigentumsvorbehalt ist ein geeignetes Mittel zu einer entsprechenden Sicherung.

Um sich abzusichern, sollten Sie daher in jeden Ihrer Verträge einen Eigentumsvorbehalt aufnehmen. Wichtig ist, dass Sie dies bereits im Vertrag regeln und nicht erst auf dem Lieferschein oder mit der Rechnung vornehmen.

Es gibt verschiedene Arten des Eigentumsvorbehaltes.

Die wichtigsten Formen des Eigentumvorbehalts und was sie bedeuten:

BezeichnungMusterformulierungDas steckt dahinter
einfacher EigentumsvorbehaltDer Kaufgegenstand befindet sich bereits im Besitz des Käufers. Der Käufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum mit der Bezahlung der letzten Kaufpreisrate (oder des vollständigen Kaufpreises) automatisch auf den Käufer übergeht.Standardfall, insbesondere bei Ratenzahlungen sinnvoll.
verlängerter EigentumsvorbehaltDie Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Verarbeitung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller. Der Käufer ist berechtig, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer im vollen Umfang ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist.Insbesondere für die Fälle, in denen der Käufer die Ware weiter verkaufen oder verarbeiten soll. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die Sachen weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Allerdings bekommt der Verkäufer zur Sicherheit die Kaufpreisforderungen, die der Verkäufer einziehen darf. So muss er seinen Kunden gegen über nicht offenlegen, dass er die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Bis zur Bezahlung des Kaufpreises ist der ursprüngliche Verkäufer Inhaber der von dem ursprünglichen Käufer eingezogenen Forderungen.
erweiterter EigentumsvorbehaltDer Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher dem Verkäufer aus Kontokorrentkrediten zustehender Saldoforderungen -, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder in der Zukunft zustehen, im Sicherungseigentum des Verkäufers. Der Verkäufer wird dieses auf Verlangen freigeben, wenn der Wert des Sicherungseigentums die Höhe der Forderungen nachhaltig um 20% übersteigt.Gute Absicherung, wenn Sie in laufenden Geschäftskontakten zu dem Käufer stehen. Ihr Verkäufer wird so erst dann Eigentümer, wenn sämtliche Forderungen, die Ihnen zustehen, bezahlt sind.

Praxis-Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass die von dem Eigentumsvorbehalt umfassten Gegenstände eindeutig bezeichnet sind.

Um den Eigentumsvorbehalt zu gewährleisten sollten Sie diese Formulierung vermeiden

Für Sie als Verkäufer ist eine Formulierung wie z.B. „der Käufer verpflichtet sich, nicht vor Zahlung des Kaufvertrages über die Kaufsache zu verfügen oder diese weiter zu veräußern“ ungünstig. Es handelt sich dabei nicht um einen Eigentumsvorbehalt, Sie verlieren das Eigentum an der Kaufsache. Als Sicherung haben Sie nur diese vertragliche Vereinbarung. Bei schlechter Bonität des Kunden nützt sie Ihnen nichts.

Grundsätzlich können Sie nach Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts aber nicht jederzeit die Herausgabe des Eigentums verlangen. Dieser dient ja nur zur Sicherung Ihrer Kaufpreisforderung. Sie müssen also gem. § 449 Abs. 2 BGB erst wirksam von dem Vertrag zurückgetreten sein.

Ein solcher Rücktritt wird in der Regel in Frage kommen, wenn Ihr Vertragspartner nicht wie vereinbart bezahlt. Aufgrund des § 323 BGB ist dazu im Normalfall erforderlich, dass der Käufer nicht rechtzeitig gezahlt hat und Sie ihm vergeblich eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.

Musterformulierung: „… fordern wir Sie auf, bis zum … Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen“

Sinnvolle Ergänzung

Manchmal kann es vorkommen, dass ein anderer Geschäftspartner Ihres Käufers im Wege der Zwangsvollstreckung beispielsweise die von Ihnen unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Maschine bei Ihrem Kunden pfänden will. Sie müssen von dem Vollstreckungsversuch erfahren, um Ihre Rechte z.B. mit einer so genannten Drittwiderspruchsklage zu verteidigen.

Mit folgender Zusatzklausel sichern Sie sich gegen diese Situation ab.

Musterformulierung:

  • Wenn Dritte auf das Vorbehaltseigentum zugreifen, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen von dem Zugriffsversuch benachrichtigen. Durch den Zugriff oder geplanten Zugriff entstehende Kosten und Schäden hat der Käufer zu tragen.

Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei Insolvenz des Vertragspartners

Wenn Ihr Käufer in Insolvenz fällt, haben Sie mit einem einfachen Eigentumsvorbehalt deutlich bessere Karten als ohne. Der einfache Eigentumsvorbehalt gibt Ihnen ein so genanntes Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzverordnung (InsO). Sie können dies gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, indem Sie die Herausgabe der Ware verlangen.

Die Folge: Sie bekommen Ihre Ware zurück und werden nicht auf einen bloßen Bruchteil der Insolvenzmasse verwiesen.

Musterformulierung:

  • Der wurde laut Vertrag vom unter einfachem Eigentumsvorbehalt verkauft. Der Kaufpreis wurde noch nicht bezahlt, so dass noch kein Eigentumsübergang stattfand. Als Eigentümer verlange ich daher hiermit die Herausgabe.

Anders ist die Situation beim erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hier haben Sie kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht. Damit steht Ihnen kein Herausgabeanspruch zu, sondern der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Kaufsache zu verkaufen.

Der „Gewinn“ nach Abzug der Kosten ist unverzüglich an Sie herauszugeben. Ihre Situation ist damit immer noch besser als bei einer reinen Masseforderung (anteilige Quote), aber schlechter als bei der Aussonderung beim einfachen Eigentumsvorbehalt.

Praxis-Tipp: Setzen Sie den verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt bewusst nur ein, wenn die Kaufsache tatsächlich weiterverarbeitet oder weiter verkauft werden soll. Andernfalls haben Sie mit dem einfachen Eigentumsvorbehalt einen besseren Schutz, falls Ihr Käufer in Insolvenz fällt.