Doppelte Haftung für die Umsatzsteuer: Warum Sie keine c/o-Adresse auf Ihre Rechnung schreiben sollten
Antwort: Ihre Zweifel sind völlig berechtigt. Geben Sie als Adressat auf Ihren Rechnungen immer die wirkliche Anschrift des Empfängers an. Niemals sollte eine Rechnung auf eine c/o-Adresse lauten – also auf den Namen des Empfängers zusammen mit einer Adresse, unter der er zwar erreichbar, die aber nicht sein Büro, sein Betrieb oder seine Zweigniederlassung ist. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (28. März 2006, AZ: IV A 5 – S 7280 a – 14/06).
Ihr Risiko, wenn Sie Ihre Rechnung an eine c/o-Adresse schicken
Bei einer solchen Rechnung besteht nämlich die Gefahr, dass die Vorsteuer zweimal geltend gemacht wird: einmal (zu Recht) vom Leistungsempfänger und einmal (zu Unrecht) von dem Unternehmen, auf dessen Adresse die Rechnung ausgestellt wurde. Die unliebsame Folge: Sie haften für die zu Unrecht beanspruchte Vorsteuer. Das heißt, Sie müssen die Umsatzsteuer noch einmal abführen, falls ein Betriebsprüfer bei Ihnen eine solche nicht ordnungsgemäße Rechnung findet und Sie nicht beweisen können, dass die Vorsteuer daraus nur ein Mal geltend gemacht wurde.
Rechnung im fensterlosen Kuvert an die c/o-Adresse senden
Sollte ein Geschäftspartner Sie bitten, Ihre Rechnung an eine andere als seine übliche Geschäftsadresse zu schicken, zum Beispiel an das Buchführungsbüro, schreiben Sie trotzdem seine richtige Adresse auf die Rechnung. Verwenden Sie dann statt eines Fensterumschlags ein fensterloses Kuvert und schreiben Sie darauf die c/o-Adresse. Dann kann das Finanzamt Ihnen in Sachen Umsatzsteuer nichts vorwerfen.