Hintergrund:
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 strich die rot-grüne Regierungskoalition den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe als sogenannte Gegenfinanzierungsmaßnahme gestrichen.
Das Problem: Die Gewerbesteuer ist zweifellos eine Betriebsausgabe. Nun streiten die Experten darüber, ob die Nichtabziehbarkeit dieser Ausgabe verfassungsgemäß ist. Das Finanzgericht Hamburg hat da seine Zweifel und legte diese in seinem Urteil vom 29. Februar 2012, Az.: 1 K 48/12 dar.
So ist der aktuelle Stand:
Die Hamburger Finanzrichter waren zwar nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Daher legten sie die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Doch das Verfahren hängt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen 1 R 21/12 an.
Die obersten Finanzrichter müssen nun darüber befinden, ob es Rechtfertigungsgründe dafür gibt, das so genannte objektive Nettoprinzip zu verletzen. Dieses besagt, dass Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abziehbar sein müssen – schließlich mindern sie objektiv das Nettoeinkommen, das nämlich dem Unternehmer bzw. Arbeitnehmer persönlich zusteht.
Das sollten Sie nun tun
Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, wird Ihr Unternehmen sicherlich auch Gewerbesteuer zahlen. Sie sollten also auf jeden Fall
- Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einlegen wegen der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe – am besten gegen alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide.
- Verbunden damit sollten Sie das Ruhen des Verfahrens beantragen. Normalerweise sollte das automatisch eintreten – aber sicher ist sicher.
- Verweisen Sie zur Begründung Ihres Einspruchs auf das anhängige BFH-Verfahren (Az.: 1 R 21/12).
Sie können dann ganz entspannt abwarten, was das Verfahren ergibt. Geht es steuerzahlerfreundlich aus, dürfen Sie sich auf eine Steuererstattung freuen. Ein Kosten- oder Prozessrisiko handeln Sie sich mit Ihrem Einspruch nicht ein.