Beeilen Sie sich mit Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, wenn Sie die Dauerfristverlängerung nutzen.
Das Finanzamt gibt Ihnen jedoch nicht "kostenlos" einen Monat länger Zeit, es verlangt einen Vorschuss. Geben Sie monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, beträgt der Vorschuss 1 /11 der Vorauszahlungen, die Sie im letzten Jahr geleistet haben.
Was passiert jedoch, wenn Sie in diesem Jahr weniger Umsatz machen und dadurch ein Guthaben beim Finanzamt entsteht? Bislang hat das Finanzamt die Beträge im Zuge der letzten Umsatzsteuervoranmeldung, also im Dezember, verrechnet. War der ermittelte Betrag positiv, wurde dieser an Sie ausgezahlt. Diese Zeiten sind jedoch vorbei.
Dieses Urteil ist nicht zu Ihren Gunsten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese unternehmerfreundliche Handhabe nicht vom Gesetz gedeckt ist. Die Sondervorauszahlung ist eine Vorauszahlung auf Ihre Jahressteuerschuld. Die konkrete Höhe der Jahressteuerschuld zeigt jedoch erst die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das Finanzamt darf Ihnen überschüssige Beträge erst erstatten, wenn der Steuerbescheid vorliegt und ein Guthaben ausweist.
Diese Regelung gibt es bereits seit 2008, die Finanzverwaltung hat das Urteil bisher jedoch ignoriert. Anfang 2010 hat die Finanzverwaltung Brandenburg jedoch die Regelung bundesweit für anwendbar erklärt. Sie bekommen Ihr Geld deshalb erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zurück.
Rechnen Sie mit einer Rückzahlung? Dann ist es empfehlenswert, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglichst schnell abzugeben.