Voraussetzung ist, dass die Umsätze innerhalb der EU abgewickelt worden sind. Dieses Verfahren wird auch Reverse-Charge-Verfahren genannt, es ist Ihnen in Deutschland bereits seit Jahren bekannt.
Regelung noch nicht voll umgesetzt
Innerhalb der EU sind diese Regelungen jedoch noch nicht in allen Ländern umgesetzt worden. Es können aber auch abweichende Regelungen bestehen bleiben. Dies ist z. B. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück der Fall.
Hinweis: Wird das Reverse-Charge-Verfahren in dem EU-Land, in dem Ihr Leistungsempfänger seinen Sitz hat, noch nicht angewandt, müssen Sie den Umsatz in dem jeweiligen EU-Land selbst anmelden.
In den Fällen, in denen Sie eine grenzüberschreitende Dienstleistung an einen anderen Unternehmer erbringen, schuldet der andere Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG.
Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren erforderlich
Sie stellen dann eine Rechnung aus, in der Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, in Ihrer Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. Die nachfolgenden Angaben dürfen in Ihren Rechnungen nicht fehlen:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Ihre eigene)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (Ihres Kunden)
Achtung: Den Wechsel der Steuerschuldnerschaft können Sie nicht dadurch außer Kraft setzen, dass Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen. In diesen Fällen schulden Sie die unberechtigt ausgewiesene Steuer.