Egal, was bei dieser Diskussion herauskommt: Vorerst müssen Sie sich mit der Regelung herumschlagen. Denn was im ersten Moment harmlos aussieht, erweist sich im Alltag als kompliziert und aufwendig. Und zwar immer dann, wenn Sie Übernachtungen bei betrieblich veranlassten Reisen steuerlich abrechnen wollen. Nehmen Sie zum Beispiel das Thema Frühstück:
Verminderter Umsatzsteuersatz gilt nicht für das Frühstück
Das Problem: Seit 1.1.2010 gilt der verminderte Umsatzsteuersatz von 7 % für Übernachtungen in Hotels und Pensionen. Doch die Betonung liegt auf „Übernachtungen“. Andere Leistungen, die Hotels und Personen üblicherweise erbringen, unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 %. Das sind zum Beispiel:
- Nutzung von Telefon, Fax, Internet, Pay-TV
- Entgelt für Nutzung von Wellnessangeboten
- Parkgebühren
- … und eben das Frühstück
Schauen Sie bei der Abrechnung des Frühstücks nicht genau hin, kann es Ihnen steuerlich schnell schwer im Magen liegen, das heißt: Möglicherweise werden Übernachtungsrechnungen dann nicht anerkannt und Sie müssen Vorsteuer zurückzahlen. Das ist ärgerlich und teuer…
So behandeln Sie das Frühstück umsatzsteuerlich richtig
Unterscheiden Sie bei einer Übernachtung mit Frühstück danach, ob dieses gesondert berechnet wird oder im Übernachtungspreis enthalten ist. Wird es gesondert berechnet, unter- liegt das Frühstück dem Regelsteuersatz von 19 %. Das muss auch so auf der Rechnung des Hotels ausgewiesen sein, damit die Rechnung anerkannt wird.
Achtung: Bietet das Hotel das Zimmer mit und ohne Frühstück an, gilt der Differenzbetrag als Preis für das Frühstück und unterliegt dann dem Regelsteuersatz.
Beispiel: Übernachtung ohne Frühstück 115 €, Übernachtung mit Frühstück 129 €. Wird das Frühstück mitgebucht, muss in der Rechnung für den darauf entfallenden Mehrbetrag in Höhe von 14 € der Regelsteuersatz getrennt ausgewiesen werden.
Umsatzsteuer: Kosten für das Frühstück müssen getrennt ausgewiesen werden
Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, müssen die Kosten für das Frühstück aus dem Gesamtrechnungsbetrag herausgerechnet und getrennt ausgewiesen werden. Welcher Betrag dafür anzusetzen ist, ergibt sich aus der Preisliste des Hotels. Es ist nicht mehr möglich, für das Frühstück lediglich 40% der Verpflegungspauschale (= maximal 4,80 €) anzusetzen. Nur die verbleibenden Hotelkosten können als Übernachtungskosten lohnsteuerfrei erstattet werden.