Tod durch Legionellen, aber kein Geld von der Berufsgenossenschaft
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter auf eine Dienstreise nach Belgien geschickt. Von dort kam der Arbeitnehmer zwar noch zurück, 2 1⁄2 Monate später verstarb er aber. Die Todesursache: eine Legionellen Erkrankung. Die Berufsgenossenschaft ermittelte zu den Umständen der Erkrankung. Und zwar am Arbeitsplatz in Belgien und im Wohnhaus des verstorbenen Mitarbeiters. Weil kein Hinweis auf die Erreger gefunden wurde, lehnte sie alle Ansprüche der Hinterbliebenen ab. Doch die beschwerten sich: Die Berufsgenossenschaft hatte nämlich vergessen, das Hotel in Belgien unter die Lupe zu nehmen. Das ließ sich auch nicht mehr nachholen, denn die Herberge hatte inzwischen geschlossen. Kein Problem für die Berufsgenossenschaft: Weil sich ein Arbeitsunfall nicht nachweisen ließ, gab es auch keine Hinterbliebenen Versorgung.
Das Urteil: Falsch! Untersucht die Berufsgenossenschaft die Arbeitsumstände nicht abschließend, geht das nicht zulasten des Mitarbeiters - oder bei einem Todesfall zulasten der Angehörigen (Sozialgericht Karlsruhe, 26.9.2017, S 4 U 1357/17).
3 Schritte: Das sollten Sie bei strittigen Arbeitsunfällen tun
Schritt Nr. 1: Melden Sie jeden Arbeitsunfall, nach dem Ihr Mitarbeiter länger als 3 Tage krankgeschrieben ist, der Berufsgenossenschaft. Im Todesfall erstatten Sie die Meldung sofort. Am einfachsten geht das per OnlineMeldung über das Internet-Portal der Berufsgenossenschaft.
Schritt Nr. 2: Schalten Sie den Betriebsarzt und Ihren Betriebsrat ein. Ihr Betriebsrat bekommt auch eine Kopie der Meldung an die Berufsgenossenschaft.
Schritt Nr. 3: Gibt's Scherereien mit der Berufsgenossenschaft, weil diese den Arbeitsunfall nicht anerkennt und Leistungen ablehnt, sollten Sie in schweren Fällen wie beim Tod des Mitarbeiters einen Sachverständigen hinzuziehen.