Nichterscheinen bei Corona-Erkrankung von Kollegen
Weigert sich ein Mitarbeiter, bei nachgewiesener Erkrankung eines Kollegen ins Büro zu kommen, wird dies in den meisten Fällen grundsätzlich eine Arbeitsverweigerung sein, auf die Sie mit den üblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen reagieren können. In Betracht kommt insbesondere eine Abmahnung oder eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Die Sache könnte aber anders zu beurteilen sein, wenn Ihr Unternehmen durch die zuständigen Behörden konkret aufgefordert wurde, bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und sich hieran nicht hält. Bisher sind aber keine Fälle bekannt geworden, in denen Behörden solche Schutzmaßnahmen gegen Unternehmen verhängt haben, allerdings wurden bei Coronaerkrankungen es Lehrpersonals bereits Schulen und Kindergärten geschlossen.
Was tun bei Corona-Verdacht ohne Krankschreibung?
Haben Sie den Verdacht, dass ein Mitarbeiter an Corona erkrankt ist, ohne dass eine ärztliche Krankmeldung vorliegt, dürfen Sie diesen nach Hause schicken. Allerdings muss Ihr Unternehmen dann das Gehalt weiterzahlen. Ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird es auch keine Erstattung durch die Umlagekasse U1 geben.
Auch Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern müssen die Kosten daher selbst tragen. Das kann allerdings nicht nur menschlich, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, wenn dadurch andere Mitarbeiter vor entsprechenden Infektionen geschützt werden.
Corona-Virus: Geschäftsreisen nach China
Mitunter kann es vorkommen, dass Mitarbeiter Geschäftsreisen in gefährdete Gebiete wie China und Norditalien verweigern. Und auch der Kontakt mit ausländischen Kollegen aus Risikogebieten kann in der aktuellen Situation zum Erliegen kommen.
Eine Kontaktverweigerung ist aber nur dann möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen, weil beispielsweise bekannt ist, dass ein chinesischer Kollege am Coronavirus erkrankt ist. Und auch bei dienstlichen Reisen dürfte eine Weigerung nur bei Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung zulässig sein.
Außerdem werden Gerichte es akzeptieren, wenn Mitarbeiter sich weigern, geschäftlich nach China zu reisen, sobald eine offizielle Reisewarnung der Bundesregierung vorliegt.
Eine andere Frage ist allerdings, ob Sie als Geschäftsführer im Interesse Ihres Unternehmens nicht von sich aus Vorsorgemaßnahmen ergreifen sollten.
Schadenersatz bei beruflicher Ansteckung?
Und schlussendlich besteht für ein Unternehmen noch die Gefahr von Schadenersatzansprüchen, falls sich MItarbeiter am Arbeitsplatz oder auf betrieblichen Veranstaltungen mit dem Coronavirus angesteckt haben.
Das Risiko ist hierbei allerdings sehr überschaubar: Zum einen dürfte es sehr schwer werden, zu beweisen, dass der Mitarbeiter sich am Arbeitsplatz oder auf betrieblichen Veranstaltungen angesteckt hat.
Eine weitere Voraussetzung wäre, dass Ihnen als Geschäftsführer oder Ihrem Unternehmen ein Pflichtverstoß vorgeworfen werden könnte, der zu der Erkrankung geführt hat. Zumindest zum aktuellen Zeitpunkt ist das eher theoretischer Natur. Vorstellbar wäre das etwa dann, wenn Sie genau wissen, dass ein Kollege am Coronavirus erkrankt ist und diesen trotzdem an betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen lassen.
Entgeltfortzahlung bei Infektion oder Quarantäne
Hat sich ein Mitarbeiter auf einer Dienst- oder Urlaubreise mit dem Corona-Virus infiziert beziehungsweise steht aufgrund eines Infektionsverdachts unter Quarantäne, kann er seine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen zunächst nicht wieder aufnehmen. Doch wie sieht es dabei mit der Entgeltfortzahlung aus?
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