Grippe & Co. erwischen alle: Vollzeitkräfte, Mitarbeiter in Teilzeit und Aushilfen. Für Sie ist es zunächst wichtig zu wissen, wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Der Grundsatz: Jeder abhängig beschäftigte Mitarbeiter Ihres Unternehmens hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt insbesondere für
- Vollzeitkräfte, befristet oder unbefristet beschäftigt,
- Teilzeitkräfte, auch geringfügig entlohnte Minijobber (450-€-Kräfte),
- kurzfristig beschäftigte Aushilfen, wenn diese länger als 4 Wochen am Stück in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind (Aushilfen, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als 4 Wochen angelegt ist, erhalten weder Entgeltfortzahlung von Ihrem Unternehmen noch Krankengeld von der Krankenkasse),
- Auszubildende.
Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben beispielsweise freie Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Auch von Ihrem Unternehmen beschäftigte Heimarbeiter erhalten keine Entgeltfortzahlung. Allerdings haben diese Mitarbeiter als Ausgleich Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslohn.
Achtung: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt erst nach Ablauf von 4 Wochen seit Beginn der Beschäftigung ein. Während der ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Mitarbeiter keine Ansprüche gegen Ihr Unternehmen (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Hier springt (sofern SV-Pflicht besteht) bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sofort die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Arbeitsentgelt für die Dauer von 6 Wochen
Ein Mitarbeiter erhält für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) das Arbeitsentgelt weiter. Ist der Beschäftigte nach Ablauf der 6 Wochen immer noch arbeitsunfähig krank, erhält er keine Entgeltfortzahlung mehr. Er hat dann Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.
So berechnen Sie die Entgeltfortzahlung
Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlen Sie dem erkrankten Mitarbeiter für maximal 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiter, das ihm bei seiner für ihn maß- geblichen regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Die Entgeltfortzahlung beträgt bei Arbeitsunfähigkeit 100 % des Arbeitsentgelts (§ 4 Abs. 1 EFZG).
„Arbeitsentgelt“ bedeutet dabei: Gesamtarbeitsentgelt, das heißt laufendes Entgelt und sämtliche Zuschläge sowie Sonderleistungen.
Bei der Ermittlung der Arbeitstage stellen Sie auf die individuelle Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers ab. Bei schwankender individueller Arbeitszeit dürfen Sie vom Durchschnitt der vergangenen 12 Monate ausgehen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.6.2002, 5 AZR 592/00). Erhält der Beschäftigte Akkordlohn, legen Sie der Berechnung den in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbaren Durchschnittsverdienst zugrunde (§ 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG).
Achtung: Tarifverträge können vorsehen, dass ich die Entgeltfortzahlung nicht nach der regelmäßigen individuellen, sondern nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit richtet. Achten Sie daher darauf, ob ein entsprechender Tarifvertrag gilt.
Einmalzahlungen darf Ihr Unternehmen kürzen
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung berücksichtigen Sie Einmalzahlungen nicht, sondern zahlen sie einfach als solche aus – auch während der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe richtet sich bei Arbeitsunfähigkeit aber auch nach den von Ihrem Unternehmen gesetzten Regeln. Ihr Unternehmen darf festlegen, dass Sonderzahlungen – beispielsweise eine Weihnachtsgratifikation – für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden. Die Kürzung darf aber pro Tag der Arbeitsunfähigkeit 25 % des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.