Achtung:
Abzustellen ist dabei auf Kalendertage, nicht etwa auf Arbeitstage.
Tipp:
Die Verpflichtung für Ihren Mitarbeiter ergibt sich aus dem Engeltfortzahlungsgesetz. Kommt der Arbeitnehmer der Verpflichtung nicht nach, haben Sie das Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Das Recht besteht aber nur solange, wie der Mitarbeiter die Krankmeldung nicht nachreicht. Wichtig für Sie in einem solchen Fall: Auch wenn Sie die Krankmeldung erheblich verspätet erhalten, müssen Sie das Arbeitsentgelt für die volle Zeit nachzahlen.
Beispiel:
Am Freitag, dem 23.8. wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Mitarbeiterin Alexandra Herrmann arbeitsunfähig krank ist.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss Ihnen am Montag, dem 26.08. vorliegen. Ist das nicht der Fall, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern. Reicht Ihnen die Mitarbeiterin die Krankmeldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, müssen Sie das Arbeitsentgelt für die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nachzahlen.
Denken Sie aber auch an diesen Fall
Es kann vorkommen, dass der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Krankheit schnell mit einer Rückkehr an seinen Arbeitsplatz rechnet und deshalb nicht sofort den Arzt aufsucht. Wider Erwarten bleibt er aber länger arbeitsunfähig und geht erst am nächsten Tag zum Arzt.
Folge:
Ein Arzt darf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht zurückdatieren. Lediglich bei gewissenhafter Prüfung ist es einem Arzt möglich, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwei Tage vor dem ärztlichen Feststellungstermin zu attestieren.
Ergebnis:
Ihr Mitarbeiter bleibt grundsätzlich von seiner Nachweispflicht für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit entbunden.