Aus dem letzten Jahr (2009) hätte er noch einen Urlaubsanspruch. Wenn wir diesen auszahlen zuzüglich einer Abfindung, müssten wir ihn ja für eventuell 1 Tag nochmal bei der Krankenkasse anmelden. Er bezieht ja seit Juli 2009 Krankengeld und ist versicherungsrechtlich bei uns abgemeldet. Ist das richtig?
Wann ein sofortiger Aufhebungsvertrag sinnvoll ist
Die Antwort: Sie können mit dem Arbeitnehmer ein sofortiges Beschäftigungsende vereinbaren. Das ist sinnvoll, wenn Ihr Mitarbeiter anschließend nicht arbeitslos wird und Sie auf ihn verzichten können. Wovon ich hier ausgehe.
Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages für den Mitarbeiter
Das hat für ihn sogar Vorteile: Die Zahlungen (auch für die Urlaubsabgeltung, die in die Abfindung einfließen), die sonst noch Arbeitsentgelt gewesen wären, fließen in (steuerlich begünstigte und sozialabgabenfreie) Abfindung ein. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Was den Urlaub betrifft: Hat Ihr Mitarbeiter zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch offenen Resturlaub, den er nicht mehr nehmen konnte, können Sie nicht nur, Sie müssen den Urlaub abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Insofern sind Sie so oder so „aus dem Schneider“.