Sind Mitarbeiter auch nach dem Auslaufen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes (78 Wochen) weiterhin arbeitsunfähig, bleiben sie noch für einen Monat Mitglied der Krankenkasse. Dies gilt aber nur bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Hat Ihr Unternehmen während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt, erfolgt die Abmeldung mit dem Tag, an dem der Krankengeldanspruch endete.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin ist arbeitsunfähig. Sie erhält bis 15.3.2013 Krankengeld. Danach endet der Krankengeldbezug wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer. Ihr Unternehmen kündigt der Mitarbeiterin fristgerecht zum 31.3.2013. Erstellen Sie eine Abmeldung für die Zeit vom 15.3. bis 31.3.2013 mit dem Grund der Abgabe „30“ und dem Entgelt „00000“, wenn die Mitarbeiterin zwischen dem 15.3. und 31.3.2013 kein Entgelt mehr erhält.
Endet der Krankengeldbezug wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer, ohne dass dem Mitarbeiter gekündigt wurde, wird der Beschäftigte einen Monat nach dem Ende des Krankengeldbezugs abgemeldet. Melden Sie aber nur den Monat nach dem Ende des Krankengeldbezugs. Denn dafür werden – anders als für die Zeit des Krankengeldbezugs – sozialversicherungspflichtige Tage angesetzt.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin erhält wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer ab dem 17.11.2012 kein Krankengeld mehr. Erstellen Sie eine Abmeldung für die Zeit vom 17.11. bis 16.12.2012 mit dem Grund der Abgabe „34“ und dem Entgelt „00000“.