Für die gesamte Dauer des Wiedereingliederungsverfahrens gilt Ihr Mitarbeiter als arbeitsunfähig, mit der Konsequenz, dass er – sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen besteht – nur Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse hat. Ihr Mitarbeiter hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung des Wiedereingliederungsverfahrens. Somit könnten Sie von Ihrem Mitarbeiter auch verlangen, dass er erst dann wieder am Arbeitsplatz erscheint, wenn er vollständig arbeitsfähig ist.
Beispiel: Kein Rechtsanspruch für den Mitarbeiter
Ernst D. war 10 Monate wegen psychischer Krankheit ausgefallen. Jetzt meldet er sich bei Ihnen und möchte eine stufenweise Wiedereingliederung beginnen. Er soll über einen Zeitraum von 6 Wochen, beginnend mit 4 Stunden täglich, seine frühere Tätigkeit wieder aufnehmen. Die gesamte Maßnahme steht unter der Kontrolle seines behandelnden Arztes.
Folge: Nur wenn Sie der beabsichtigten Maßnahme zustimmen, kann diese berufliche Rehabilitationsmaßnahme umgesetzt werden. Haben Sie Bedenken, so können Sie auch eine laufende Wiedereingliederung von einem Tag auf den anderen beenden. Wollen Sie dem Mitarbeiter, der beispielsweise an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, die Möglichkeit der Wiedereingliederung geben, so ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. In der Regel wird dies durch die Krankenkasse des Mitarbeiters veranlasst und Ihnen ein entsprechendes Formular vorgelegt. Denn für die Dauer der Wiedereingliederung besteht ein gesondertes Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem erkrankten Mitarbeiter. Gegenstand der Tätigkeit ist nicht die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung, denn für die Dauer der Wiedereingliederung ruhen die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Wiedereingliederung dient in erster Linie der beruflichen Rehabilitation, speziell auch bei psychisch erkrankten Mitarbeitern. Ihr psychisch erkrankter Mitarbeiter kann während der Wiedereingliederung die Arbeit jederzeit niederlegen oder reduzieren. Sie haben als Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Tätigkeit des arbeitsunfähigen Mitarbeiters. Sie, wie auch Ihr Mitarbeiter, können auch das Wiedereingliederungsverfahren jederzeit durch einseitige Erklärung beenden. Ihr Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Vergütung. Eine Einigung auf eine bestimmte Vergütung für die im Rahmen der Wiedereingliederung erbrachten Tätigkeiten ist möglich. Das hat dann zur Folge, dass in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts der Krankengeldanspruch Ihres Mitarbeiters ruht.
Wichtiger Hinweis! Das stufenweise Wiedereingliederungsverfahren betrifft ausschließlich gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter. Mitarbeiter mit einem privaten Krankenversicherungsschutz können nur durch eine gesonderte Vereinbarung ein solches Verfahren durchlaufen.