Keine Fragen ohne Ihren Betriebsrat
Wollen Sie Personalfragebogen einführen oder inhaltlich ändern, müssen Sie sich mit Ihrem Betriebsrat abstimmen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Zustimmungspflichtig sind nämlich neben der Einführung auch der Inhalt der Fragebogen sowie der damit beabsichtigte Zweck. Können Sie sich mit dem Betriebsrat über den Inhalt nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG).
Zu Personalfragebogen gehören:
- Fragebogen an Bewerber
- Fragenkatalog zum Bewerbunsgespräch
- Interne standardisierte Bewerberbeurteilung
- Personalfragebogen
Worauf Sie besser verzichten sollten
Personalfragebogen bergen aber auch das Risiko, dass Ihnen ein abgelehnter Bewerber auf Grund von bestimmten Fragen eine Benachteiligung vorwirft und dann versucht, mit gerichtlichen Schadenersatzklagen gegen Sie vorzugehen.
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Maßnahmen müssen auch in Einstellungs- und Bewerbungsverfahren und damit in den Fragenbogen
- Geschlecht,
- Rasse und ethnische Herkunft
- Religion und Weltanschauung
- Behinderung
- Alter und
- sexuelle Identität
unberücksichtigt bleiben.
Schon vage Anhaltspunkte dafür, dass Sie sich von einem dieser Kriterien bei der Bewerberauswahl haben leiten lassen, können Sie teuer zu stehen kommen. Nach § 15 Absatz 1 AGG sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Bewerber wegen einer schuldhaften Benachteiligung Schadensersatz zu zahlen.
Betriebsrat: So werden Ihre Fragebogen AGG-fest
Sie sollten Ihre Personalfragebogen gleich einem Sicherheitscheck unterziehen und prüfen, ob die darin gestellten Fragen gegen eines der Benachteiligungsverbote des geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Verlangen Sie in Ihren Personalfragebogen vor der Einstellung Angaben zu
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Familienstand,
- körperliche Belastbarkeit,
- Konfession oder
- Zugehörigkeit zu Scientology,
sollten Sie die entsprechende Frage sofort streichen. Aus dem Geburtsdatum lässt sich nämlich auf das Alter schließen, aus dem Geburtsort auf die ethnische Herkunft, aus dem Familienstand auf die sexuelle Identität, aus der körperlichen Belastbarkeit auf eine etwaige Behinderung und aus der Konfession auf die Religion.
Betriebsrat: Von A–Z: Diese Fragen sind erlaubt
Genereller Ausgangspunkt für Ihr Fragerecht im Einstellungsverfahren ist zudem das Bestehen eines berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interesses an der Beantwortung einer bestimmten Frage.
Abzuwägen sind daher regelmäßig Ihr betriebliches Interesse auf der einen Seite und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf der anderen Seite. Anhand der nachfolgenden Übersicht können Sie ganz leicht prüfen, ob Sie in Ihren Einstellungsfragebogen unzulässige Angaben verlangen.
Empfehlung: Sie sollten mit Ihrem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen, die die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Fragerecht des Arbeitgebers berücksichtigt.
Doch Achtung: Selbst mit Zustimmung Ihres Betriebsrats dürfen in Personalfragebogen keine Fragen aufgenommen werden, die unzulässig sind oder wären:
Frage zu | Erlaubt? |
Alkoholkrankheit | Nein, es sei denn, die Tätigkeit steht damit in Zusammenhang (etwa alkoholabhängiger Kraftfahrer) |
Beruflichem Werdegang | Ja |
Genetischer Veranlagung | Nein |
Gesundheit | Nein; nur insoweit Fragerecht, wie die Einsatzfähigkeit auf konkretem Arbeitsplatz betroffen ist |
Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit | Nein (Ausnahme: Tendenzbetrieb) |
Krankheit | Ja, wenn akute Ansteckungsgefahr besteht (z. B. Aids-Erkrankung, aber: nein bei Aids-Infektion!) |
Haftstrafe | Ja, wenn der Bewerber kurz vor Antritt der Haftstrafe steht |
Schwangerschaft | Nein |
Vorstrafen | Nein, es sei denn, die begangene Straftat steht mit der Tätigkeit in Zusammenhang (z. B.: Prokurist, Vorstrafe wegen Betrugs) |