Falls Sie Ihren Mitarbeitern nicht sowieso schon Urlaubsgeld zahlen, wäre das jetzt ein Grund, mal (wieder) drüber nachzudenken.
Das gilt rechtlich
Der § 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für bestimmte Zuwendungen und Zuschüsse an Ihre Mitarbeiter vor, dass Sie die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben dürfen.
Achtung: Zuwendung oder Zuschuss müssen allerdings zusätzlich gezahlt werden. Sonst gilt diese Steuervergünstigung nicht.
Das hat der Bundesfinanzhof in einem analogen Fall entschieden
Was das bedeutet, legte nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall fest, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Teil des jährlichen Weihnachtsgeldes als Fahrtkostenzuschuss ausgezahlt hatte (Az.: VI R 41/07). Der Fall lässt sich auch auf das Urlaubsgeld übertragen.
In dem vor dem BFH verhandelten Fall hatte das Betriebsstättenfinanzamt die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG beanstandet. Das Amt war der Ansicht, die Fahrtkostenzuschüsse seien nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern auf das Weihnachtsgeld angerechnet worden und nahm den Arbeitgeber in Haftung für die zu wenig gezahlten Lohnsteuern. Daraufhin klagte das Unternehmen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Unternehmens zunächst ab.
Die BFH-Richter widersprachen jedoch der Einschätzung der Finanzverwaltung und hoben das Urteil wieder auf. In der Sache muss nun erneut das Finanzgericht über den konkreten Fall entscheiden. Das BFH verwies den Fall zurück.
Denn: zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, dass die Grenze von 450 € nicht überschreiten darf, gehören auch regelmäßige Einmalzahlungen, die der Mitarbeiter einmal jährlich erwarten kann und als Teil seines Entgelts eingeplant. In Ihrer Berechnung der 450-€-Grenze müssen Sie das Urlaubsgeld auf jeden Fall dann einkalkulieren, wenn Ihr Mitarbeiter einen Rechtsanspruch darauf hat. Dass ist beispielsweise der Fall,
- wenn ein Tarifvertrag das Urlaubsgeld vorsieht,
- wenn das Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde,
- wenn der Mitarbeiter einen Anspruch auf das Urlaubsgeld hat, weil es zur betrieblichen Übung geworden ist. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie in drei Jahren hintereinander Urlaubsgeld ohne Vorbehalt ausgezahlt haben.
Gehen Sie so vor
Um zu prüfen, ob Sie durch das Urlaubsgeld die 450-€-Grenze überschreiten, addieren Sie zum normalen Jahresarbeitsentgelt das geplante Urlaubsgeld. Die Summe teilen Sie dann durch zwölf. Liegt die Summe noch unterhalb der Grenze, gibt es keine Probleme mit dem Urlaubsgeld. Liegt die Summe darüber, müssen Sie entweder das Entgelt anpassen oder mehr Zahlungen der Sozialversicherung in Kauf nehmen.