Meldepflicht: Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist Ihr Mitarbeiter verpflichtet, Ihnen bereits am ersten Tag der Erkrankung mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Die Krankmeldung kann auch durch Dritte erfolgen. Dauert die Krankheit weniger als 3 Tage, reicht eine mündliche Mitteilung an Sie.
Ärztliches Attest: Ist Ihr Mitarbeiter länger als 3 Kalendertage krank, muss er seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen und zwar durch eine entsprechendeBescheinigung seines Arztes. Diese Bescheinigung muss Ihnen am 4. Tag der Krankheit zugehen. Die ärztliche Bescheinigung muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung beinhalten. Dauert die Krankheit länger als im Attest genannt, muss Ihr Mitarbeiter eine neue Bescheinigung vorlegen.
Tipp: Auch bei einer Erkrankung von weniger als 3 Tagen können Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies können Sie im Arbeitsvertrag schriftlich verankern.
Beachten Sie: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über die Anzeigepflichten der Mitarbeiter und Verkürzungen des Vorlagezeitraums für ärztliche Atteste.
Meldepflicht auch im Urlaub: Ihr Mitarbeiter muss Sie auch unterrichten, wenn er im Urlaub erkrankt. Bei Krankheit im Ausland muss er Ihnen eine Kontaktadresse mitteilen.
Tipp: Verstößt Ihr Mitarbeiter gegen diese Pflichten, können Sie ihn abmahnen und ihm im Wiederholungsfall kündigen.