Betriebsrat: Aufgaben, Rechte, Pflichten & Vorteile

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In der Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es zu Differenzen kommen. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland seit 1920 eine gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit eines Personal- oder Betriebsrats. Seit 1952 regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Bundesrepublik Deutschland die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit Arbeitgebern. Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Betriebsrat hat und wann Unternehmen verpflichtet sind, einen Betriebsrat im Betrieb zu gründen, verrät folgender Artikel. 
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat ist ein Organ im deutschen Gesellschaftsrecht, das die Interessen der Arbeitnehmer in einem Unternehmen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates werden durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Betriebsräte sind in Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten möglich und spielen eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer. Die zu wählende Interessenvertretung übernimmt sowohl Überwachungspflichten im Zusammenhang mit dem geltenden Arbeitsrecht sowie Gestaltungsaufgaben als auch Schutz- und Förderungsaufgaben im Rahmen des Personalmanagements. Die Zusammenstellung der Mitglieder des Betriebsrates erfolgt durch eine Betriebsratswahl.

Was ist der Zweck vom Betriebsrat?

Oberstes Ziel und Hauptzweck eines Betriebsrates in einem Unternehmen ist die faire und gesetzeskonforme Behandlung aller Mitarbeiter und die Gewährleistung der Mitbestimmung der Belegschaft. Das Betriebsverfassungsgesetz fasst die Stellung von Betriebsräten wie folgt zusammen: 

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Was ist ein Personalrat?

Neben dem Betriebsrat vertritt der Personalrat ebenfalls die Interessen von Beschäftigten. Betriebsräte werden in privatwirtschaftlichen Unternehmen eingesetzt, während Personalräte im öffentlichen Dienst als Arbeitnehmervertreter fungieren. Ihre Rechte und Pflichten werden in den Personalvertretungsgesetzen (PersVG) festgelegt. Man unterscheidet zwischen den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und denen der Bundesländer. 

Was sind die Aufgaben des Betriebsrates?

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats gehört es, die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Allgemeinen zu übernehmen und bei Streitfällen und Disziplinarverfahren als Mediator und Arbeitnehmervertreter aufzutreten. Hinzu kommen die folgenden Aufgaben, die im § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert werden:

  • Überwachungsfunktion, um sicherzustellen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden,
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen,
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, im Besonderen bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern,
  • Aushandeln von Löhnen, Arbeitsbedingungen, Anzahl an Urlaubstagen und Arbeitnehmerleistungen und anderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber,
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern sowie die Regelungen des Mutterschutzes und der Elternzeit zu kontrollieren;
  • Anregungen aufnehmen, prüfen, mit dem Arbeitgeber verhandeln und die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern,
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen,
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern,
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern,
  • Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen,
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern,
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern,
  • Maßnahmen zu implementieren, dass alle Mitarbeiter gerecht eingruppiert sind,
  • Sorge für die Einhaltung der Umsetzung der folgenden Gesetze und Richtlinien beim Arbeitsvertrag: Entgeltfortzahlungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere spezifische Rechtsverordnungen. 

Betriebsräte spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und moderne Arbeitsbedingungen im Betrieb zu implementieren. Betriebsräte können eine starke Kraft für positive Entwicklungen im Unternehmensumfeld sein.

Welche Rechte hat ein Betriebsrat? 

Der Betriebsrat verfügt über viele Rechte und ist berechtigt, wichtige Angelegenheiten zum Schutz der Belegschaft durchzusetzen. Zu den Rechten der Mitglieder, die im Betriebsverfassungsgesetz (ab Paragraf 81) beschrieben werden, gehören unter anderem: 

  • Ein Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht, bei allen Fragen der betrieblichen Personalpolitik. Der Betriebsrat darf bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen und Beurteilungen mitwirken und hat das Recht eine Einstellung oder Kündigung abzuweisen, wenn gesetzliche Grundsätze verletzt werden.
  • Ein Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht bei der Personalplanung und Beschäftigungssicherung. Der Betriebsrat muss informiert und angehört werden, wenn es um den Zukauf von Unternehmen, Restrukturierungsmaßnahmen im Betrieb oder andere tiefgreifende Angelegenheiten geht, die die Personalstruktur des Unternehmens maßgeblich verändern
  • Ein Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage sowie bei vorübergehender Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit.
  • Ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung – insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden – auch bei Sonderzahlungen. Das Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, wenn es um eine generelle Angelegenheit geht, die eine Mehrzahl von Arbeitnehmern betrifft.
  • Recht auf Information zur Wirtschaftslage, im Besonderen zu Betriebsänderungen, einem Interessenausgleich, Sozialplänen.
  • Recht auf Gründung eines Wirtschaftsausschusses in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten. Der Wirtschaftsausschuss hat gemäß § 106 BetrVG die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
  • Mitbestimmungsrecht bei der Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
  • Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, beispielsweise Überwachungskameras oder IT-Systemen. 
  • Informations- und Mitbestimmungsrechte bei der Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung.

Welche Fristen muss der Betriebsrat nach Anhörung einhalten?

Betriebsräte müssen bei verschiedenen Sachverhalten angehören werden, wie zum Beispiel Kündigungen oder auch Einstellungen und Versetzungen. Die Reaktion nach der Anhörung – beispielsweise eine Verweigerung – muss jedoch nach bestimmten Fristen erfolgen.

  • Fristen nach Anhörung für Kündigung: Der Betriebsrat hat gegen eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb von 1 Woche nach vollständiger Information durch den Arbeitgeber zu reagieren. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Kündigung erteilen, schriftliche Bedenken mitteilen oder der Kündigung widersprechen. Reagiert der Betriebsrat gar nicht, gilt die Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist als erteilt. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist, ist die Kündigung unwirksam.
  • Fristen nach Anhörung für fristlose Kündigung: Die Wochenfrist verkürzt sich bei einer außerordentlichen, meistens fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers auf 3 Tage.
  • Fristen nach Anhörung für Einstellungen, Versetzungen, Um- und Eingruppierungen: Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz haben Betriebsräte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern das Recht, von ihrem Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichtet zu werden. Die Verweigerung und die Gründe hat der Betriebsrat innerhalb von 1 Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Geht innerhalb der Frist bei dem Arbeitgeber nichts ein, gilt die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt.

Was sind die Pflichten des Betriebsrates?

Die Pflichten des Betriebsrats ergeben sich in Teilen aus den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes. Andere Pflichten können aus den Aufgaben des Betriebsrats im Unternehmen abgeleitet werden. Grundsätzlich können die Pflichten des Betriebsrats in die folgenden drei Unterkategorien eingeteilt werden:

  1. Pflicht zur Verschwiegenheit,
  2. Fortbildungspflicht,
  3. Übergeordnete Pflichten.
Pflicht zur VerschwiegenheitFortbildungspflichtÜbergeordnete Pflichten
Bewahrung von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenFortlaufende Schulung zu grundlegenden Themen der BetriebsratsarbeitZielorientierter und vertrauensvoller Dialog mit der Geschäftsleitung
Verschwiegenheit bei Personalangelegenheiten Verbot parteipolitischer Betätigung
Verschwiegenheit über die besprochenen Inhalte des Wirtschaftsausschusses Teilnahme an regelmäßigen monatlichen Meetings mit der Geschäftsleitung
  Teilnahme an terminierten Betriebsratssitzungen

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden? 

Das BetrVG erklärt im § 1 unmissverständlich, dass „in Betrieben mit in der Regel im Mindestfall fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind,” ein Betriebsrat gegründet werden kann. Dies gilt ebenso für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Unternehmer haben keine Möglichkeit, die Gründung des Betriebsrats zu unterbinden. 

Info: Durch das im Jahre 2021 konkretisierte Betriebsrätemodernisierungsgesetz bestehen ebenfalls in kleineren und mittelständischen Betrieben mit fünf bis einhundert Wahlberechtigten verbesserte Möglichkeiten, einen Betriebsrat zu gründen. Für derartige Firmen gilt das vereinfachte Wahlverfahren, das im § 14 BetrVG thematisiert wird. In Firmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden seit der Novellierung keine Unterschriften von Beschäftigten mehr benötigt, um einen Betriebsrat zu gründen. Bei über 20 Angestellten reichen 2 Mitarbeiter aus, die sich für die Gründung und die Wahl eines Betriebsrates aussprechen. 

Wer kann einen Betriebsrat gründen?

In der Regel kann jeder Arbeitnehmer die Gründung eines Betriebsrats veranlassen. Dafür müssen jedoch fünf oder mehr volljährig Beschäftigte im Betriebs tätig sein und mindestens drei der Angestellten müssen länger als ein halbes Jahr im Betrieb arbeiten. 

Wie groß muss ein Betriebsrat sein? 

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder orientiert sich an der Größe der Belegschaft und der wahlberechtigten Mitarbeiter im Unternehmen. Trotz vieler Beschäftigter kann die Anzahl der Betriebsratsmitglieder variieren, da nicht jeder im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter stimmberechtigt ist. Nicht stimmberechtigt sind unter anderem Freelancer, jugendliche Auszubildende unter 16 Jahren und alle leitenden Angestellten bis zum Geschäftsführer. Konkretisiert wird die Zahl der Betriebsräte im § 9 BetrVG:

BetriebsgrößeAnzahl Betriebsratsmitglieder
5 bis 20 Wahlberechtigte1 Mitglied
21 bis 50 Wahlberechtigte3 Mitglieder
51 bis 100 Wahlberechtigte5 Mitglieder
101 bis 200 Wahlberechtigte7 Mitglieder
201 bis 400 Wahlberechtigte9 Mitglieder
401 bis 700 Wahlberechtigte11 Mitglieder
701 bis 1000 Wahlberechtigte13 Mitglieder

Bei einem Unternehmen mit einer wahlberechtigten Belegschaft von bis zu 9.000 Mitarbeitern steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf 35. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 zusätzliche Mitglieder.

Was sind die Vorteile eines Betriebsrates für Unternehmen?

Durch die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Betriebsrates mit der Geschäftsleitung ergeben sich gleichzeitig viele Vorteile und Synergieeffekte. Zu den wesentlichen Vorteilen eines Betriebsrates für ein Unternehmen gehören: 

  • Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Management und Arbeitnehmern,
  • Mediator, der darauf hinwirken kann, Streitigkeiten und Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen,
  • Verbesserung der Produktivität und Erhöhung der Arbeitsstandards im Betrieb,
  • Erhöhung der Arbeitsmoral und der Motivation der Mitarbeiter,
  • Stärkung des Verantwortungsgefühls der Beschäftigten,
  • Steigerung der Qualität des Arbeitslebens der Belegschaft, beispielsweise Verbesserung der Work-Life-Balance durch strukturelle Arbeitszeitmaßnahmen,
  • Erhöhung der Loyalität der Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen, 
  • bei vertrauensvoller Zusammenarbeit Verringerung der Personalfluktuation und von Arbeitsunfähigkeit und Fehlzeiten,
  • Erhöhung eines positiveren Image für das Unternehmen durch Benefits, Mitbestimmung und Verbesserung der Rahmenbedingungen,
  • Förderung des sozialen Dialogs und der Demokratie am Arbeitsplatz. 

Wie ist ein Betriebsrat arbeitsrechtlich geschützt?

Damit ein Betriebsrat, der gleichzeitig weiterhin Angestellter des Unternehmens ist, offen, frei und kontrovers mit der Geschäftsleitung diskutieren kann, verfügt er über einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz betrifft den Mitarbeiter während seiner aktiven Betriebsratstätigkeit.

Eine außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats bedarf gemäß § 103 BetrVG der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann arbeitsgerichtlich ein Antrag des Arbeitgebers erfolgen, um die Kündigung zu bestätigen. Ist die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt, darf das Betriebsratsmitglied im Ausnahmefall gekündigt werden. Eine Versetzung des Betriebsrats, die zu einem Verlust des Amtes führen würde, bedarf ebenso der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats.

Der § 78 des BetrVG verfügt zusätzlich, dass Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört, behindert, benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Fortbildungen und Weiterqualifizierungen, die ihrer beruflichen Entwicklung dienen, dürfen ihnen nicht aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert werden. 

Wann werden Mitglieder des Betriebsrats freigestellt?

Eine große Belegschaft führt dazu, dass ebenfalls die Verantwortlichkeiten des Betriebsrats ansteigen. Das bedeutet für die Praxis, dass die eigentliche berufliche Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder nicht oder äußerst dosiert durchgeführt werden kann. Betriebsratsmitglieder müssen generell für die Zeit ihrer Tätigkeit, beispielsweise für Betriebsratssitzungen entgeltlich freigestellt werden. 

Der § 38 BetrVG verfügt zusätzlich, wann eine vollständige Freistellung für Teile des Betriebsrats erfolgen muss. Bei einer wahlberechtigten Belegschaft zwischen 200 bis 500 Arbeitnehmern ist 1 Betriebsratsmitglied unter Weiterbezahlung der vereinbarten Bezüge komplett von der Tätigkeit im Betrieb freizustellen. Der freigestellte Betriebsrat ist in diesem Fall hauptamtlich für die Betriebsratstätigkeit zuständig. 

Die Anzahl der freizustellenden Mitarbeiter erhöht sich mit der Größe der Belegschaft. In Konzernen mit bis zu 10.000 Beschäftigten müssen 12 Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer originären Tätigkeit freigestellt werden.  

Was ist der Wahlvorstand?

Beim Wahlvorstand handelt es sich um eine Gruppe an Arbeitnehmern, welche die Betriebsratswahl plant und steuert. Im Rahmen dessen ist der Wahlvorstand dafür zuständig, eine unparteiische Wahl zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind. Der Wahlvorstand wird aus Arbeitnehmern des Betriebs gebildet und wird oft vom amtierenden Betriebsrat bestellt. Bei der ersten Betriebsratswahl erfolgt in der Regel erst die Wahl des Wahlvorstandes, welcher wiederum die Wahl des Betriebsrates plant.

Wann und wie wird der Betriebsrat gewählt? 

Im Betriebsverfassungsgesetz wird sowohl das allgemeine und ebenso das vereinfachte Wahl-Verfahren thematisiert. Beide Wahl-Verfahren ähneln sich in ihrer Ausgestaltung. 

Der Wahlvorstand überwacht und organisiert die Betriebsratswahl. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 BetrVG alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt, sodass die reguläre Amtszeit des Betriebsrats 4 Jahre dauert. 

Von der Vierjahresfrist für die Betriebsratwahl kann unter anderem abgewichen werden, wenn sich die Zahl der Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten signifikant verändert, der Betriebsrat zurücktritt oder dieser durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird. 

Wie lange dauert die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder?

Die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder dauert grundsätzlich 4 Jahre. Bei der ersten Betriebsratswahl beginnt die Amtszeit mit der Verkündung des Ergebnisses der Wahl. 

Wer wählt den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter?

Laut § 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG wählen die Mitglieder des Betriebsrats den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Wie die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vorzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber können Sie selbst entscheiden.

Wer kann Betriebsratsmitglied werden? 

Die Wählbarkeit von Beschäftigten im Unternehmen wird im § 8 BetrVG spezifiziert:

  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben,
  • Sie müssen die Rechtsfähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen erlangen zu können.

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie Arbeitnehmer in Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Was sind die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl?

Nach der Wahl des neuen Betriebsrates stehen verschiedene wichtige Schritte an, um einen reibungslosen Übergang und eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.

  1. Konstituierende Sitzung: Der neue Betriebsrat sollte sich zu einer konstituierenden Sitzung treffen, um formell die Amtseinführung der gewählten Mitglieder zu vollziehen. In dieser Sitzung werden in der Regel der Vorsitzende und der Stellvertreter gewählt, sowie weitere Funktionen innerhalb des Betriebsrates besetzt.
  2. Kommunikation mit der Belegschaft: Der Betriebsrat sollte die Gelegenheit nutzen, um sich der Belegschaft vorzustellen und über seine Rolle und Ziele zu informieren. Eine offene und transparente Kommunikation schafft Vertrauen und ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre Anliegen und Anregungen an den Betriebsrat heranzutragen.
  3. Ist-Zustand und Übergabe aller Dokumente: Der ehemalige Betriebsrat ist verpflichtet, dem neuen Gremium grundsätzlich alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zu übergeben. Des Weiteren muss der neue Betriebsrat mit allen Informationen versorgt werden, die er für die Erledigung seiner Arbeit benötigt.
  4. Erarbeitung einer Geschäftsordnung: Es ist ratsam, eine Geschäftsordnung zu erstellen, die die internen Abläufe und Entscheidungsprozesse des Betriebsrates regelt. Dies umfasst beispielsweise die Festlegung von Sitzungsterminen, das Verfahren zur Einberufung von Sitzungen, die Abstimmungsregeln und den Umgang mit vertraulichen Informationen.
  5. Schulung und Weiterbildung: Der Betriebsrat sollte sich kontinuierlich weiterbilden, um sein Wissen über Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrechte und andere relevante Themen zu erweitern. Dies ermöglicht es dem Betriebsrat, seine Aufgaben kompetent und effektiv wahrzunehmen.
  6. Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber: Der Betriebsrat sollte eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber anstreben. Regelmäßige Gespräche und ein offener Austausch sind wichtig, um gemeinsame Lösungen zu finden und die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Bei anstehenden Veränderungen im Unternehmen sollte der Betriebsrat frühzeitig eingebunden werden, um mögliche Auswirkungen auf die Belegschaft zu diskutieren.
  7. Unterstützung der Mitarbeiter: Der Betriebsrat ist dazu da, die Interessen und Belange der Mitarbeiter zu vertreten. Es ist wichtig, dass der Betriebsrat für die Belegschaft ansprechbar ist und ihnen bei Fragen, Problemen oder Konflikten zur Seite steht. Der Betriebsrat kann beispielsweise bei der Lösung von arbeitsrechtlichen Fragen oder der Vermittlung bei internen Konflikten behilflich sein.