Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung hat viele Facetten
Zur Arbeitnehmervertretung zählen die verschiedenen Organe der betrieblichen und unternehmerischen Mitbestimmung, d.h. Betriebsrat, Personalrat aber auch Gewerkschaften. Alle haben die vorrangige Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Und auch in den Personalabteilungen sind die Mitarbeiter des Unternehmens Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen und Aufgaben.
War es früher noch gang und gäbe, dass die Unternehmensleitung Ansprechpartner für Gewerkschaften und Betriebsräte war, so hat sich hier ein Wandel vollzogen. Durch die verstärkte Dezentralisierung und die stark arbeitsteilige Unternehmensführung wird es immer mehr zur Aufgabe der Personalabteilungen z.B. mit dem Betriebsrat auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen.
Aufgabenbereiche der Personalabteilung, die im weitesten Sinne eine Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung bedingen, sind z.B.
- Personelle Einzelmaßnahmen (Ein- und Umgruppierungen, Einstellungen und Versetzungen von Mitarbeitern): Hier kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern und der vorgesehenen Maßnahme widersprechen. Der Arbeitgeber, bzw. seine Vertreter können diese fehlende Zustimmung nur beim Arbeitsgericht ersetzen lassen.
- Und insbesondere wenn es um die Kündigung von Mitarbeitern geht, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Er ist vor jeder Kündigung zwingend zu hören. Dies gilt für jede ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigung.
Doch nicht nur in diesen Fällen gibt es viel Berührungspunkte von Personalabteilung und Arbeitnehmervertretung, in denen die beiden zusammenarbeiten müssen und sollen.
Viel Zündstoff bei der Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung
Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat ein Vorschlagsrecht ein. Gerade in Bezug auf dieses gibt es große Berührungspunkte der Arbeit in den Personalabteilungen und der Arbeit der Arbeitnehmervertretung.
Durch dieses sogenannte Vorschlagsrecht wird dem Betriebsrat das Recht eingeräumt, dem Arbeitgeber bzw. dessen Vertretern Vorschläge für personelle Maßnahmen zu unterbreiten. So über die
- Einführung einer Personalplanung und ihrer Durchführung (§92 Abs. 2 BetrVG),
- Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, also der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und ihrer Laufbahn,
- Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§92 Abs. 3 BetrVG).
Kooperation statt Konfrontation
Auch wenn sich Diskussionen und Konflikte nicht immer vermeiden lassen werden, versuchen Sie auf eine kooperative Zusammenarbeit hinzuarbeiten. Immer wenn es um die persönlichen Belange von Mitarbeitern und deren Position im Unternehmen geht, kommen Emotionen ins Spiel. Versuchen Sie mit Sachlichkeit und Empathie zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen.
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