Keine Kündigung, wenn die Kritik wahr ist
Der Fall: Ein Betriebsratsmitglied hatte sich in den Medien negativ über seinen
Arbeitgeber geäußert. Die Kritik war hart: In dem Betrieb würden die Arbeitspausen nicht eingehalten. Trotzdem würden die Pausenzeiten vom Zeitguthaben der Mitarbeiter abgezogen. Der Arbeitgeber reagierte sofort: mit einer fristlosen Kündigung. Vor Gericht sahen sich Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied wieder.
Das Urteil: Kündigung unwirksam. Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, wie jetzt bekannt wurde, dass ein Betriebsratsmitglied selber entscheiden darf, wann öffentliche Kritik an den Zuständen in dem Betrieb erforderlich sei. Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen einem Arbeitnehmervertreter nicht drohen, wenn seine Äußerungen gegenüber den Medien wahr sind. Solche Kritik, so die Richter, ist von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2011, Az.: 6 Sa 713/10).
Fristlose Kündigung: In diesen Fällen funktioniert es
Lassen Sie sich von diesem Urteil nicht irritieren: Natürlich müssen Sie sich als Arbeitgeber von Ihren Betriebsratsmitgliedern nicht alles gefallen lassen. In diesen Fällen ist die fristlose Kündigung von Arbeitnehmervertretern nach wie vor möglich:
- Beleidigung von Vorgesetzten
- Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung zum Nachteil des Betriebes
- heimliche, unerlaubte Privattelefonate in erheblichem Umfang
- sexuelle Belästigung von Kollegen
- Spesenbetrug
Achtung: Es muss schnell gehen
Wollen Sie als Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied kündigen, haben Sie nicht viel Zeit. Ihren Arbeitnehmervertretern können Sie nur außerordentlich, also fristlos, kündigen, § 15 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kennen Sie den Kündigungsgrund, bleiben Ihnen auch bei einem Betriebsratsmitglied nur 14 Tage, bis Sie die Kündigung aussprechen müssen. De facto sind es aber nur 10, weil Ihr Betriebsrat 3 Tage Zeit hat, der geplanten Kündigung zu widersprechen, §§ 102 Absatz 2 Satz 3, 103 BetrVG.