Teilweise sind Sie auch verpflichtet, mit Ihrem Betriebsrat die Angelegenheit zu erörtern.
Im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung müssen Sie darüber hinaus gemeinsam mit Ihrem Betriebsrateine Regelung finden. Können Sie sich mit Ihrem Betriebsrat nicht einigen, können sowohl Sie als auch Ihr Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Missachten Sie die Initiative des Betriebsrats bei zwingender Mitbestimmung und regeln die Problematik einfach selbst, so kann Ihr Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht durch Klage die Unterlassung und/oder Rückgängigmachung der Maßnahme erzwingen, § 23 Absatz 3 BetrVG. Dies kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Hat sich die Maßnahme bereits erledigt, kann Ihr Betriebsrat trotzdem noch vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass Sie ihn hätten beteiligen müssen. Das kostet Sie Zeit und Geld.
Weigern Sie sich beharrlich, die Vorschläge des Betriebsrats zu beachten, kommt sogar ein Verfahren gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 BetrVG gegen Sie in Betracht. Hierdurch kann Ihr Betriebsrat ein Ordnungsgeld gegen Sie erreichen.
Außerdem kann Ihr Betriebsrat bei personellen Maßnahmen teilweise seine Zustimmung verweigern, wenn Sie seine Initiative vorher nicht beachtet haben.