Warum Aushilfen bei Betriebsratswahlen nicht zählen

Im Jahr 2010 oder je nach Situation auch bereits früher steht auch Ihnen die nächste Betriebsratswahl bevor. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl Ihrer Mitarbeiter. Aushilfen zählen aber nicht zu diesen Mitarbeitern.

Welche Arbeitnehmer für die Wahl Ihres Betriebsrats gezählt werden und welche nicht, sollten Sie genau kontrollieren. Sonst haben Sie unter Umständen einen zu großen Betriebsrat. So erging es auch einem Unternehmen, dessen Betriebsrat auf Grund eines Gerichtsbeschlusses wieder reduziert werden musste (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 12.11. 2008, AZ: 7 ABR 73/07).

Betriebsratwahl – Aushilfe: Arbeitnehmer fochten die Wahlen zum Betriebsrat an

Im Streitfall beschäftigte die Arbeitgeberin, eine Spielbank, insgesamt 170 Mitarbeiter. Zusätzlich arbeiteten im Unternehmen 36 Aushilfskräfte. Deren Arbeitsvertrag wurde aber beim Einsatz jeweils nur befristet für den Einsatztag abgeschlossen. Im Durchschnitt waren auf diese Weise pro Tag 12 Aushilfen beschäftigt. Bei der Betriebsratswahl wurde von 206 Arbeitnehmern ausgegangen und ein Betriebsrat mit insgesamt 9 Mitgliedern gewählt. Einige wahlberechtigte Arbeitnehmer fochten die Wahl an: Da im Unternehmen regelmäßig weniger als 200 Beschäftigte arbeiteten, dürfe der Betriebsrat nur aus 7 Mitgliedern bestehen. Das BAG gab den Arbeitnehmern Recht.

Betriebsratwahl – Aushilfe: Betriebsrat war zu stark

Beschäftigt ein Unternehmen regelmäßig nicht mehr als 200 wahlberechtigte Mitarbeiter, so die Begründung des Gerichts, besteht der Betriebsrat nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aus 7 Mitgliedern. Ab 201 Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus 9 Mitgliedern. Es käme dabei nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, am Tag der Wahl oder am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens an, sondern auf die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Dieses Kriterium wiederum erfüllten nur die Mitarbeiter, die den größten Teil des Jahres im Unternehmen arbeiten. Das gelte zunächst für die Stammbelegschaft von 170 Arbeitnehmern. Hierzu zählten auch 12 Aushilfen, weil diese Anzahl im Durchschnitt täglich beschäftigt war. Für die Betriebsratswahl sei deshalb die Mitarbeiterzahl von 182 entscheidend.

Betriebsratwahl – Aushilfe: Wer zählt und wer nicht

Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 BetrVG alle volljährigen Arbeitnehmer Ihres Unternehmens. Das gilt für alle Vollzeitkräfte und für die folgenden Mitarbeiter: Teilzeitkräfte, auch geringfügig entlohnte Minijobber, zählen unabhängig von ihrer Arbeitszeit jeweils als ein Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate in Ihrem Betrieb arbeiten Achtung Das passive Wahlrecht, also die Wählbarkeit, erlangen diese Mitarbeiter im Entleiher-Unternehmen aber nie: volljährige Azubis Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder Wehrdienst ruht ABM-Kräfte Die Beschäftigung von Teilnehmern an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) dient zwar in erster Linie der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Dennoch handelt es sich bei diesen ABM-Kräften um befristet beschäftigte Arbeitnehmer Ihres Betriebs, die an Betriebsratswahlen teilnehmen dürfen (BAG, Beschluss vom 13.10.2004, AZ: 7 ABR 6/04).mFür die Stärke des Betriebsrats nach § 9 BetrVG kommt es außerdem darauf an, dass diese Mitarbeiter in der Regel im Unternehmen beschäftigt sind. Kurzfristig beschäftigte Aushilfen lassen Sie daher unberücksichtigt. Auch Vertretungskräfte dürfen Sie neben den Vertretenen nicht doppelt zählen.

Betriebsratwahl – Aushilfe: Prüfen Sie die Mitarbeiterstärke

Im kommenden Jahr, also 2010, ist es wieder so weit: Es finden die regulären Betriebsratswahlen statt. Falls sich die Mitarbeiterstärke in Ihrem Unternehmen wesentlich ändert oder erstmalig ein Betriebsrat gewählt werden soll, kann die Wahl jederzeit, also auch bereits in diesem Jahr, stattfinden. Bei jeder Wahl sollten Sie darauf achten, dass der Betriebsrat tatsächlich nur so stark ausfällt, wie es das Gesetz vorsieht. Dabei sind 2 Punkte bedeutsam:

  1. Wurden Ihre Mitarbeiter bei Bestimmung der Belegstärke, insbesondere Ihre Aushilfen, Leiharbeitnehmer etc., richtig gewertet?
  2. Wurde die Belegstärke in die korrekte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nach § 9 BetrVG übersetzt?

Gab es bei einem der beiden Punkte Fehler zu Ihren Ungunsten, sollten Sie gegen die Wahl vorgehen. Ihr Betriebsrat hat bei Ihren wesentlichen unternehmerischen Aktivitäten nämlich einiges mitzureden. So können Sie beispielsweise keine Einstellung (auch nicht die einer Aushilfe), Versetzung oder Kündigung ohne die wesentliche Beteiligung Ihres Betriebsrats vornehmen. Und je stärker dieser ausfällt, umso mächtiger ist er.