Wenn Ihr Betriebsrat bei Überstunden mitreden will – so weit gehen seine Mitbestimmungsrechte

Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit gehört in vielen Betrieben zum Alltag. Oft sind es - Saisonspitzen, - besondere Auftragslagen oder - dringend erforderliche Terminarbeiten, die den Mehreinsatz Ihrer Mitarbeiter erforderlich machen. Natürlich möchte der Betriebsrat dabei ein Wörtchen mitreden.

Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit gehört in vielen Betrieben zum Alltag. Oft sind es – Saisonspitzen, – besondere Auftragslagen oder – dringend erforderliche Terminarbeiten, die den Mehreinsatz Ihrer Mitarbeiter erforderlich machen.

Natürlich möchte der Betriebsrat dabei ein Wörtchen mitreden. Das Recht hat er aus § 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), denn dort ist festgelegt, dass der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat.

In vielen Betrieben werden solche Überstunden als flexibles Arbeitszeitinstrument genutzt. Oft reicht die Anzahl der Überstunden, das heißt die erforderliche Mehrarbeit, nicht aus, um neue Mitarbeiter einzustellen, oder aber es handelt sich um zeitliche Spitzen, die kurzfristig aufgefangen werden sollen.

Überstunden oder Mehrarbeit? Ein wichtiger Unterschied

Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, ob es sich um Mehrarbeit oder um Überstunden handelt. Als Überstunden ist die Arbeit zu verstehen, die über die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis auf Grund

  • des Tarifvertrages,
  • einer Betriebsvereinbarung oder
  • eines Einzelarbeitsvertrages

festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Mehrarbeit dagegen ist diejenige Arbeit, die die normale gesetzliche Arbeitszeit übersteigt. § 3 Arbeitszeitgesetz setzt für den Regelfall eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden fest, lässt aber auch bis zu 10 Stunden täglich zu. Voraussetzung ist dann aber, dass im Durchschnitt des Ausgleichszeitraums die Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.

Für Sie als Arbeitgeber ist wichtig, was in Ihrem Betrieb für Überstunden gilt. Maßgebend ist daher, was der für Sie

  • bindende Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung oder
  • der Einzelvertrag des Mitarbeiters

als Überstunden definiert.

Keine Überstunde ohne Betriebsrat

Wenn es um Überstunden geht, hat Ihr Betriebsrat immer mitzureden. Immer dann, wenn Sie eine vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeiten planen, müssen Sie Ihren Betriebsrat beteiligen. Mit der Verkürzung ist im Regelfall die Kurzarbeit gemeint. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich hier darauf, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll, sowie auf die Frage, wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage aufgeteilt werden soll.

Wichtiger Hinweis! Für die Durchführung von Kurzarbeit ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich. Eine Verlängerung der Arbeitszeit bedeutet insbesondere die Anordnung von Überstunden. Diese sind zum Beispiel erforderlich für

  • die Deckung von Auftragsspitzen,
  • zur Beseitigung von Störungen,
  • zur Bestandsaufnahme oder
  • bei Schlussverkäufen.

Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen Ihrer Mitarbeiter bei der Anordnung zusätzlicher Arbeitsleistungen zu wahren. Dazu gehört neben der Frage, ob die Arbeitszeit überhaupt verlängert werden soll, vor allem auch eine gerechte Verteilung der mit der Leistung von Überstunden verbundenen Belastungen und Vorteile.

Wichtiger Hinweis! Einzelne vertragliche Vereinbarungen, mit denen Sie die Arbeitszeit dauerhaft verlängern, unterliegen nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG. Das bedeutet, dass Ihr Betriebsrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn eine kollektive Maßnahme vorliegt. Das ist der Fall, wenn Sie die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen für eine Mehrzahl von Mitarbeitern verlängern wollen und Regelungsfragen auftreten, die die kollektiven Interessen auch der übrigen Mitarbeiter betreffen.

Die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter hat insoweit nur eine Indizwirkung für das Bestehen eines kollektiven Tatbestands. Letztlich können die Überstunden eines einzelnen Mitarbeiters die Mitbestimmung auslösen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit Überstunden anfallenden Fragen, das heißt ob, in welchem Umfang, wann und von welchem Mitarbeiter länger gearbeitet werden soll.

Wichtiger Hinweis! Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats können Sie auch nicht dadurch umgehen, dass Sie zulassen, dass Ihre Mitarbeiter freiwillig Überstunden leisten. Wenn Sie Ihren Betriebsrat bei der Anordnung von Überstunden nicht beteiligt haben, können Ihre Mitarbeiter die Überstunden mit Recht verweigern. Die Mitarbeiter dürfen es dann also einfach ablehnen, Überstunden zu leisten.

Ausnahmesituation: Eil- und Notfälle

Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Das gilt auch für Überstunden. Betriebliche Notwendigkeiten, die die Leistung von Überstunden notwendig machen, kommen für Sie meist plötzlich und unerwartet. Auch hier gilt, dass Ihr Betriebsrat grundsätzlich vor der Ableistung von Überstunden angehört werden muss. Aber: Nur in echten Notfällen ist das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats ausgeschlossen.

Ein echter Notfall ist gegeben bei beispielsweise

  • Brand,
  • Überschwemmungen,
  • Unwetterkatastrophen.

In diesen unvorhersehbaren und schwerwiegenden Situationen, in denen Ihr Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlussfassung in der Lage ist, können Sie als Arbeitgeber sofort handeln. In diesen Fällen müssen Sie sofort und ohne Zögern agieren, um von Ihrem Betrieb oder den Mitarbeitern nicht mehr wiedergutzumachende Schäden abzuwenden.

Wichtiger Hinweis! Für solche Notsituationen und Eilfälle sollten Sie ein festes Vorgehen mit dem Betriebsrat vereinbaren. Sie sollten daher eine Betriebsvereinbarung für diese Fälle schließen. In dieser Betriebsvereinbarung sollten Sie auch festlegen, wie zu verfahren ist, wenn der Betriebsrat nicht erreichbar oder zu einer rechtzeitigen Beschlussfassung nicht in der Lage ist.