Blaumacher: Effektive Maßnahmen gegen Krankfeiern
Gelber Schein – hier sind Zweifel angebracht
Der gelbe Schein oder Krankenschein – offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) genannt – hat im betrieblichen Alltag eine besondere Bedeutung.
Dessen Vorlage ist der gesetzlich vorgesehene und auch praktisch wichtigste Nachweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)).
Müssen Sie diesen also widerspruchslos hinnehmen?
Nein, auch einen ordnungsgemäß ausgestellten Krankenschein müssen Sie nicht auf Gedeih und Verderb akzeptieren. Das gilt insbesondere, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Mitarbeiter die Erkrankung nur vortäuscht.
Das Problem dabei für Sie als Arbeitgeber: Dem gelben Schein kommt ein hoher Beweiswert zu. Um diesen zu erschüttern, müssen Sie Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führen.
Der Klassiker ist natürlich die angekündigte Krankheit. Aber auch in anderen Fällen war für die Gerichte der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert.
Ihre 4 erfolgreichsten Maßnahmen gegen Blaumacher
1. Fordern Sie den gelben Schein ab dem 1. Tag
Nach der Gesetzeslage besteht eine Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung erst am 4. Krankheitstag.
Das verleitet natürlich zum Blaumachen. Geradezu paradiesische Zustände für jene, die sich gerne ein verlängertes Wochenende verschaffen möchten. Es bedarf ja nur einer kurzen Krankmeldung.
Als Arbeitgeber müssen Sie sich damit aber nicht abfinden, sondern können jederzeit verlangen, dass Ihre Mitarbeiter bereits ab dem 1. Krankheitstag eine AU-Bescheinigung vorlegen. Dieses Recht gibt Ihnen § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.
Ihre Regelung im Arbeitsvertrag: Sofern in Ihrem Betrieb keine abweichenden tariflichen Regelungen bestehen, vereinbaren Sie die Vorlageverpflichtung für den 1. Krankheitstag am besten schon im Arbeitsvertrag. Hierfür können Sie folgende Formulierung verwenden:
Muster-Formulierung für AU-Bescheinigung ab 1. Krankheitstag
§ (…) Krankheit
- Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, diese mögliche Verlängerung ebenfalls unverzüglich mitzuteilen und spätestens am 1. Tag der Verlängerung die ärztliche Folgebescheinigung beim Arbeitgeber einzureichen.
2. Schalten Sie den Medizinischen Dienst ein
Eine legale Form der Krankenkontrolle ist die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) Ihres Arbeitnehmers.
Nach § 275 Abs. 1a Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V können Sie nämlich von der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Haben Sie dieses Verfahren einmal durchgeführt, werden sich potenzielle Blaumacher überlegen, einfach Kasse zu machen.
Die Einschaltung des MDK kommt aber erst zum Zug, wenn Sie berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters haben. Diese sind nach dem Gesetz vor allem dann angebracht, wenn
- der Mitarbeiter auffällig häufig krank oder besonders oft nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Arbeitswoche fällt oder
- die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wurde, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten AU-Bescheinigungen auffällig geworden ist.
3. Sammeln Sie die Krankendaten Ihrer Mitarbeiter
Bereits mit der bloßen Erfassung der Krankendaten kommen Sie etwa Mitarbeitern mit häufigen Montagserkrankungen schnell auf die Schliche.
Die Sammlung von Krankendaten ist auch zulässig!
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich ein „grundsätzlich überwiegendes Interesse“ von Ihnen als Arbeitgeber daran anerkannt, dass Sie Informationen über die Gesundheit des Arbeitnehmers zum Zwecke einer berechtigten späteren Verwertung sammeln.
Allerdings sind Sie verpflichtet, derart sensible Daten vor einem Missbrauch zu bewahren. Sie müssen durch organisatorische Schutzvorkehrungen, wie beispielsweise Passwortschutz oder einen verschlossenen Umschlag in der Personalakte sicherstellen, dass nur ein begrenzter Personenkreis hierauf Zugriff hat.
4. Maßnahme: Krankenrückkehrgespräche
Eine wesentliche Hürde, Blaumacher in der Praxis zu überführen, besteht darin, dass Entscheidungsträger (Personalverwaltung) oft keine Information über die Art der Erkrankung haben. Hier helfen oft sogenannte Krankenrückkehrgespräche weiter.
Als Arbeitgeber dürfen Sie nämlich danach fragen,
- welche Ursachen zu der Krankheit geführt haben,
- ob die Krankheit nun ausgeheilt und der Mitarbeiter wieder voll einsatzfähig ist,
- ob Veränderungen der Arbeitsbedingungen künftig Abhilfe schaffen und dadurch eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann.
Zwar ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, umfassende Aussagen zur Art der Krankheit oder Krankheitsursache zu machen oder gar seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Selbstverständlich kann Ihr Mitarbeiter diese Angaben aber freiwillig machen!
- Dann dürfen Sie diese auch erfassen.
- Dokumentieren Sie Krankengespräche.
Denn: Erkenntnisse daraus können auch für eine eventuelle spätere krankheitsbedingte Kündigung herangezogen werden, etwa wenn Ihr Mitarbeiter selbst eine negative Gesundheitsprognose äußert.