Krank im Urlaub: Das gilt für ausländische Mitarbeiter
Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Hier gelten keine Privilegien. Wie jeder andere Arbeitnehmer auch muss Ihnen der ausländische Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und zusätzlich die Adresse des Aufenthaltsorts auf die schnellstmögliche Weise mitteilen, § 5 Absatz 2 Satz 1 EFZG.
Ebenso muss er Ihnen eine – ausländische – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermitteln, aus der Dauer, Eintritt und Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Die Kosten der Übersetzung müssen Sie übrigens selbst tragen. Kommt er dem nicht nach, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern, § 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG. Die ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat allerdings den gleichen Beweiswert wie eine deutsche. Halten Sie die Erkrankung Ihres Mitarbeiters nur für vorgetäuscht, müssen Sie dies beweisen (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 83/96).