Krank im Urlaub: Das gilt für ausländische Mitarbeiter

Ausländische Mitarbeiter gibt es mittlerweile in fast jedem Betrieb. Und dann kann es natürlich vorkommen, dass Ihre ausländischen Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs in ihrer Heimat erkranken.

Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Hier gelten keine Privilegien. Wie jeder andere Arbeitnehmer auch muss Ihnen der ausländische Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und zusätzlich die Adresse des Aufenthaltsorts auf die schnellstmögliche Weise mitteilen, § 5 Absatz 2 Satz 1 EFZG.

Ebenso muss er Ihnen eine – ausländische – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermitteln, aus der Dauer, Eintritt und Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Die Kosten der Übersetzung müssen Sie übrigens selbst tragen. Kommt er dem nicht nach, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern, § 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG. Die ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat allerdings den gleichen Beweiswert wie eine deutsche. Halten Sie die Erkrankung Ihres Mitarbeiters nur für vorgetäuscht, müssen Sie dies beweisen (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 83/96).