Mitarbeiterführung: Wichtige Antworten rund um die Krankmeldung
Wann muss die Krankmeldung da sein?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, mitzuteilen. Also am selben Tag. Etwa per Anruf oder Fax oder E-Mail. Über die Erkrankung selbst müssen aber keine Angaben gemacht werden.
Mitarbeiterführung: Bei der Krankmeldung kommt es auf die Kalendertage an
Wann ist ein ärztliches Attest notwendig?
Die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu<wbr />ng (AUB) ist erforderlich, wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage dauert. Sie muss dem Arbeitgeber dann am vierten Tag vorliegen. Dabei kommt es auf die Kalendertage an – nicht die Arbeitstage! Wer etwa am Freitag zu Hause bleibt, muss dafür sorgen, dass der Arbeitgeber bereits am Montag die AUB hat.
Wichtig: Von dieser gesetzlichen Regelung sind Abweichungen erlaubt. So kann ein Tarifvertrag die Vorlage der Bescheinigung am ersten Tag festlegen – so die Richter am Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 112/02).
Mitarbeiterführung: Arbeitgeber darf bei Krankmeldung einen Detektiv anheuern
Darf der Arbeitgeber grundsätzlich die Erkrankung überprüfen?
Ja, er darf Mitarbeiter zu Hause besuchen und sogar einen Detektiv anheuern. Normalerweise wird hierbei die Krankenkasse eingeschaltet, die dann eine Untersuchung über den Medizinischen Dienst veranlasst.
Wichtig: Erkenntnisse über die Krankheit dürfen aber weder die Krankenkasse noch der Medizinische Dienst an den Arbeitgeber weiterleiten.
Wie lange gibt es Lohnfortzahlung?
Bis zu 6 Wochen wegen einer Krankheit. Dieser Anspruch erneuert sich, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Mitarbeiterführung: Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Krankheit möglich
Können Sie wegen Krankheit kündigen?
Grundsätzlich ja. Aber nur, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig erkrankt, der Betriebsablauf dadurch gestört und eine „ungünstige Gesundheitsprognose“ gestellt wird. Es muss also wahrscheinlich sein, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin ein Problemfall sein wird.
Hinweis: Die oder der Betroffene kann das mit Attesten und Gutachten aber widerlegen (BAG, Az. 2 AZR 148/01).