Schadensersatz für Sie als Arbeitgeber bei vorgetäuschter Krankheit
Mal eben beim Chef krank melden und heimlich arbeiten – das kann Arbeitnehmern gewaltig auf die Füße fallen. Erwischen Sie als Arbeitgeber Ihren Angestellten nämlich dabei, dann muss der Täuscher zahlen. So die Auffassung der Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SA 197/08). Denn: Vorgetäuschtes Kranksein ist grundsätzlich als vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu verstehen.
Schadenersatz = Kürzung des Lohns
Die Entscheidung beruht auf dem Fall eines Post- und Zeitungszustellers. Der hatte sich mit ärztlichem Attest krank gemeldet. Seine Ehefrau war für ihn als Vertretung eingesprungen. Der Mann war im Zeitraum der Krankschreibung jedoch dabei gesehen worden, wie er seiner Frau beim Zustellen half. Darauf kürzte der Arbeitgeber den Lohn.
Zu Recht!
Als Arbeitgeber haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn Arbeitnehmer – egal ob an allen oder nur an einigen – Fehltagen Arbeitsunfähigkeit vortäuschen.
Das Gericht ließ auch das Argument des Mannes nicht gelten, er sei während seiner Krankschreibung zwar nicht fit genug für einen achtstündigen Arbeitstag gewesen, habe seiner Frau aber für rund zwei Stunden helfen können. Das widerspreche dem vom Zusteller vorgelegten Attest. Demnach sei er nämlich generell nicht in der Lage gewesen, seiner Arbeit nachzukommen.
Was dieses Urteil für Sie bedeutet:
Wenn ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, brauchen Sie selbstverständlich keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Außerdem ist ein solches Verhalten als Betrug zu werten, sodass in der Regel die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist (BAG, 26.8.1993, Az. 2 AZR 154/93).
Die Schwierigkeit besteht in diesem Zusammenhang allerdings darin, dass einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Diesen müssen Sie erschüttern, wenn Ihre Kündigung bzw. die Verweigerung der Entgeltfortzahlung vor Gericht Bestand haben soll. Gelingt Ihnen dies, ist es die Sache des Mitarbeiters zu beweisen, dass er dennoch arbeitsunfähig war (etwa indem er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet).
Diese Indizien können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern:
Um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, müssen Sie Umstände darlegen und beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, zum Beispiel:
- Die Arbeitsunfähigkeit wurde rückwirkend für mehr als 2 Tage oder allein auf Grund eines Anrufs des Mitarbeiters ausgestellt.
- Der Mitarbeiter wechselt sehr häufig seine Ärzte.
- Er ist der Aufforderung, sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen.
- Der Mitarbeiter hat seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt.
- Er hat seinen Urlaub durch „Arbeitsunfähigkeit“ verlängert, nachdem Sie längeren Urlaub verweigert haben (LAG Hamm, 8.6.2005, 18 Sa 1962/04).
- Der Mitarbeiter ist wiederholt gemeinsam mit seinem Ehepartner nach Urlaubsende erkrankt.
- Das Verhalten des Mitarbeiters steht krass im Widerspruch zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Beispiele: Er unternimmt trotz Arbeitsunfähigkeit eine beschwerliche Reise, geht anderen Arbeiten nach (z.B. in einem anderen Unternehmen, in der eigenen Nebenerwerbslandwirtschaft oder auch beim Bau des eigenen Hauses) oder er geht anstrengenden sportlichen Betätigungen nach (BAG, 2.6.2006, 2 AZR 53/05).
Es genügt jedoch nicht, wenn Sie argumentieren, dass …
- Sie Ihren Mitarbeiter trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit mehrmals nicht zu Hause angetroffen haben oder
- er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, nachdem Sie ihm gekündigt haben, oder
- er sich nicht von einem von Ihnen benannten Arzt untersuchen lassen will.
Sie müssen also wirklich die oben angeführten Gründe einbringen können!