Wann Sie Sonderzahlungen wegen Krankheit kürzen dürfen

Erhalten Ihre Mitarbeiter eine pauschale Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsgehalts), dürfen Sie die Zahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unter bestimmten Umständen kürzen.

Nämlich wenn

  • das durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag so vereinbart ist (§ 4a EFZG) oder
  • Sie die Zahlung unter einen wirksamen (!) Freiwilligkeitsvorbehalt gewähren (BAG, 7.8.2002, 10 AZR 709/ 01). Wirksam ist er dann, wenn Sie darauf hingewiesen haben, dass die Leistung freiwillig erfolgt und unter welchen Bedingungen Sie davon absehen können. Haben Sie geschrieben, Sie gewähren die Leistung freiwillig oder auch „die Leistung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden“ ist das nach aktueller Meinung des BAG widersprüchlich – womit die Klausel unwirksam ist und ein Anspruch der Beschäftigten besteht (z. B. BAG, Urteil vom 17.04.2013, Az. (Az. 10 AZR 281/12).

Achtung:

Die Kürzung darf höchstens 1/4 des Arbeitsentgelts betragen, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate auf einen Arbeitstag entfällt. Die Kürzung ist auch zulässig, wenn der Mitarbeiter wegen eines Arbeitsunfalls krank war.

Darauf sollten Sie bei der Kürzungsvereinbarung achten

Wenn Sie Sonderzahlungen wegen Krankheit kürzen wollen, sollte diese Regelung für alle Mitarbeiter gelten – nicht nur für Gruppen mit erhöhten Fehlzeiten. Andernfalls ist Ihre Vereinbarung unter Umständen verfassungswidrig (BVerfG, 1.9.1997, 1 BvR 1929/95).

Geben Sie auch keine Kürzungen von mehr als 1/4 des Arbeitsentgelts vor. Sonst wird die Kürzungsregelung insgesamt unwirksam.