Ausbildung: Die 4 „beliebtesten“ Stolperfallen beim Thema Urlaub

Urlaub ist eigentlich ein gutes Thema - für viele ein Lichtblick, dem wochenlange Vorfreude vorausgeht. Dennoch gibt es immer wieder Ärger um die schönste Zeit des Jahres. Häufigste Ursache: Grundlegende Dinge sind nicht bekannt oder wurden nicht kommuniziert.
Inhaltsverzeichnis

Es sind vor allem 4 Ursachen, die zu Missverständnissen und Ärger führen:

Falle 1: Der Azubi weiß nicht, dass Sie den Urlaub letztlich festlegen

Wann welcher Azubi Urlaub nimmt, das bestimmen letztlich Sie als Ausbildungsverantwortlicher bzw. Vorgesetzter mit Ihrer Unterschrift unter den Urlaubsantrag. Dies zu kommunizieren, ist zu Beginn der Ausbildung wichtig, damit klar ist, dass nicht alles geht.

Aber: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt Ihnen in § 7 auch vor, die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen. Spricht also aus betrieblichen oder ausbildungsorganisatorischen Gründen nichts dagegen, dann sind Sie quasi verpflichtet, den Urlaubsantrag zu unterschreiben.

Betriebliche Gründe könnten sein:

  • Es wurde wegen dringender Arbeiten eine Urlaubssperre erlassen. Allerdings gilt diese für Auszubildende nur dann, wenn sich die dringenden Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung verantworten lassen.
  • Arbeitnehmer, z.B. mit Familien, genießen aus sozialen Gründen Vorrang, wenn es um die Urlaubsvergabe geht. Allerdings gilt auch das für Auszubildende nur bedingt, denn schließlich ist während einer Ausbildung nicht vorgesehen, dass „normale“ Arbeitnehmer vollständig zu vertreten sind.

Ausbildungsorganisatorische Gründe könnten sein:

  • Der Urlaubsantrag bezieht einen Berufsschultag mit ein.
  • Für einen beantragten Urlaubstag ist eine wichtige Ausbildungsmaßnahme innerhalb des Ausbildungsunternehmens vorgesehen.

Tipp: Seien Sie grundsätzlich und im Zweifelsfall großzügig bei der Urlaubsgenehmigung. Nichts zerstört mehr Vertrauen, als wenn der Azubi den Eindruck gewinnt, dass er ein wichtiges privates Ereignis wegen seiner Ausbildung verpasst hat. Daher: Niemals sollten Sie die Urlaubsgenehmigung als pädagogische Maßnahme einsetzen!

Falle 2: Es wird nicht beachtet, dass vor allem die Ferien zu nutzen sind

Das besondere bei der Urlaubsgenehmigung von Auszubildenden ist die Tatsache, dass Azubis auch in die Berufsschule gehen. Die findet allerdings nicht in den Schulferien statt. Da der Urlaub ohnehin möglichst in längeren Abschnitten genommen werden sollte, sind vor allem die Schulferien für den Urlaub von Auszubildenden zu nutzen.

Sollte es doch beispielsweise einmal zu einer Urlaubswoche während der Schulzeit kommen, dann hat der Azubi die Berufsschule zu besuchen. Im Gegenzug ist ihm für die Berufsschultage kein Urlaub abzuziehen.

Falle 3: Dem Azubi ist nicht klar: Erwerbsarbeit während des Urlaubs ist verboten

Ganz wichtig ist das Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Oftmals ist Azubis gar nicht bewusst, dass sie keinem Ferienjob nachgehen dürfen.Nach § 8 BUrlG darf ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender aber keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Erholungszweck des Urlaubs entgegensteht.

Sie können davon ausgehen, dass hier gerade bei Auszubildenden jegliche Erwerbstätigkeit gemeint ist. Lassen Sie das Ihre Auszubildenden wissen!

Die Konsequenzen sind nämlich unangenehm, wenn ein Azubi beim Arbeiten während des Urlaubs erwischt wird: Sie als Ausbildungsbetrieb haben nämlich natürlich Anspruch auf Unterlassung und ggf. auch auf Schadensersatz. Schließlich haben Sie den Azubi ja auch während seines Urlaubs bezahlt. Auch Abmahnung und Kündigung kommen in schwerwiegenden Fällen als Maßnahmen in Betracht.

Das bedeutet für Sie: Kommunizieren Sie frühzeitig das Verbot und die Folgen des Zuwiderhandelns und vermeiden Sie so unnötigen Ärger!

Falle 4: Werktage werden mit Arbeitstagen verwechselt

Vorsicht, die Urlaubsansprüche werden sowohl im Bundesurlaubsgesetz als auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Werktagen angegeben. Für eine Woche Urlaub werden damit 6 Arbeitstage inkl. Samstag veranschlagt. Das bedeutet: Für die übliche 5-Tage-Woche müssen die gesetzlich niedergeschriebenen Urlaubstage noch umgerechnet werden.

Mindesturlaub für minderjährige Auszubildende nach dem JArbSchG:

AlterUrlaub in Werktagen laut GesetzestextUrlaub in Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche
unter 163025
unter 172723
unter 182521