Befreiung von § 181 BGB auch ohne ausdrückliche Formulierung in der Register-Anmeldung

Zwar verbietet § 181 BGB Geschäftsführern, bei einem Vertragsabschluss gleichzeitig die GmbH und sich selbst oder einen Dritten zu vertreten (Selbstkontrahierungsverbot). Aber die Gesellschafterversammlung kann jeden Geschäftsführer von diesem Verbot befreien. Das ist entweder direkt in der Satzung oder – wenn es eine Ermächtigung in der Satzung gibt – per Gesellschafterbeschluss möglich.
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Formulierung ist nicht zwingend vorgegeben

Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss im Handelsregister eingetragen werden. Das Registergericht prüft zuvor, ob die Befreiung rechtmäßig ist. Und dabei stellen sich die Rechtspfleger bisweilen sehr pingelig an. Doch das Oberlandesgericht Hamm verringert die Eintragungshürden jetzt mit einem aktuell veröffentlichten Urteil.  

Danach ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot in der Anmeldung zum Handelsregister nicht an die Verwendung bestimmter Formulierungen gebunden. Sie kann auch schlüssig erklärt werden. Aus der Anmeldung muss sich lediglich eindeutig und unzweifelhaft ergeben, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt ist.

Formulierung ist vom Gericht auszulegen

Beispiel: Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sah unter § 7 Ziff. 3) vor, dass die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. Das geschieht auch bei der Berufung eines Geschäftsführers. Kurz darauf beruft die Gesellschafterversammlung einen weitern Geschäftsführer. Ihm wird ebenfalls Einzelvertretungsbefugnis erteilt, und er wird „mit allen Rechten und Befugnissen dem ersten Geschäftsführer gleichgestellt“.  

Das Registergericht beanstandete, dass der zweite Geschäftsführer nicht ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden sei. Dem widersprach das Oberlandesgericht: Dass die Gesellschafter den Geschäftsführer „gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages“ beschlossen haben, führe zu demselben Ergebnis. Es komme auf den erklärten Willen an, der auch ausgelegt werden könne (OLG Hamm, 22.12.2010, Az: I-15 W 512/10).

So lassen Sie mit der Anmeldung keine Zweifel offen

Die ausdrückliche Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis ist also nicht notwendig, wenn sie sich aus dem Zusammenhang ergibt. Das haben die Richter klargestellt. Dafür sprachen im entschiedenen Fall neben der Formulierung der Anmeldung weitere Indizien:

  • Die Anmeldung des ersten Geschäftsführers lag noch nicht lange zurück.
  • Der zweite Geschäftsführer wurde durch die Geschäftsführer in derselben Zusammensetzung bestellt wie der erste.

Am besten gehen Sie trotz der Entscheidung kein Risiko ein. Um sicher keine Auseinandersetzung mit dem Registergericht zu provozieren, nutzen Sie in der Anmeldung eines Geschäftsführers am besten folgende Formulierung: „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“