Angebot beim Werkvertrag: Achten Sie besonders auf die Preisvereinbarung

Sie sind ein Unternehmer, der im Kundenauftrag eine Leistung erbringt, der also etwas herstellt, repariert, gestaltet etc.? Wenn Sie Ihrem Kunden einen bestimmten Erfolg schulden, sind Sie nach bürgerlichem Recht ein Werkunternehmer. Der Vertrag, der Ihrer Tätigkeit zugrunde liegt, ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und Ihre Vergütung ein Werklohnanspruch.

Sie sind ein Unternehmer, der im Kundenauftrag eine Leistung erbringt, der also etwas herstellt, repariert, gestaltet etc.? Wenn Sie Ihrem Kunden einen bestimmten Erfolg schulden, sind Sie nach bürgerlichem Recht ein Werkunternehmer. Der Vertrag, der Ihrer Tätigkeit zugrunde liegt, ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und Ihre Vergütung ein Werklohnanspruch.

Anders als einem Händler, der mit seinem Kunden einen reinen Kaufvertrag abschließt, ist Ihnen als Werkunternehmer die folgende Situation sicher vertraut:

Beim Werkvertrag ist Zeit- und Materialaufwand oft nicht vorhersehbar

Ihr Auftraggeber weiß zwar ziemlich genau, was Sie für ihn tun sollen. Er hat aber oft nur eine ungefähre Vorstellung von dem damit verbundenen Arbeits- und Materialaufwand. Auch Sie als Werkunternehmer können oft nicht vorhersehen, wie viel Zeit und/oder Material Sie in den Auftrag investieren werden.

Ein wirksamer Werkvertrag zwischen dem Kunden und Ihnen kommt aber nur zustande, wenn Sie sich auch über den Preis einig werden. Was tun?

Angebot zum Fixpreis

Sie als Unternehmer können Ihre Leistung natürlich zu einem Fixpreis anbieten. Dann liegt das Risiko, dass unerwartete Schwierigkeiten auftreten, ganz bei Ihnen. Sie laufen Gefahr, bei einem solchen Auftrag draufzuzahlen, wenn Sie sich anfänglich verkalkulieren.

Angebot auf Stundenbasis

Wollen Sie dieses Risiko nicht eingehen, schreiben Sie in Ihr Angebot nur, wie sich Ihr Preis später zusammensetzt. Nennen Sie z. B. einen Preis pro Arbeitsstunde sowie die Grundpreise des vorgesehenen Materials.

Lässt sich der Kunde darauf ein, ist es gut. Indem er ein solches Angebot Ihrerseits annimmt, kann ein wirksamer Werkvertrag zustande kommen.

Zumindest vor der Ausführung umfangreicher Werkarbeiten wird der Kunde Sie aber in den allermeisten Fällen auffordern, ihm den “ungefähren Endpreis” zu nennen. Er will nämlich wissen, worauf er sich einlässt, und er will Ihr Angebot mit dem anderer Unternehmen vergleichen.

Sie haben dann 3 Möglichkeiten:

  1. Sie nennen ihm einen Endpreis – bieten also doch zum Fixpreis an und nehmen das Risiko in Kauf.
  2. Sie sagen, dass Sie den Endpreis auch nicht vorhersehen können – damit schicken Sie die meisten Kunden aber direkt in die Arme der Konkurrenz.
  3. Sie erstellen für den Kunden einen Kostenvoranschlag als Teil Ihres Angebots.

Selbst wenn Sie einen Werkvertrag nur mündlich abschließen (was nicht zu empfehlen ist), müssen Sie und der Kunde sich vollkommen klar darüber sein, wie Sie am Ende Ihren Preis bilden und in Rechnung stellen. Treffen Sie also eine Entscheidung zwischen den 3 genannten Möglichkeiten, sonst ist Ärger programmiert!

Tipp: Die Möglichkeit 3, einen Kostenvoranschlag in Ihr Angebot einzubeziehen, ist oft der beste Weg. Sie ist vom Risiko her ausgewogen und damit fair. Der Kunde muss nicht befürchten, dass seine Kosten ins Unermessliche steigen, und Sie bekommen echten Mehraufwand bezahlt.