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Befreiung von § 181 BGB auch ohne ausdrückliche Formulierung in der Register-Anmeldung
Liebe Leserin, lieber Leser,,
zwar verbietet § 181 BGB Geschäftsführern, bei einem Vertragsabschluss gleichzeitig die GmbH und sich selbst oder einen Dritten zu vertreten (Selbstkontrahierungsverbot). Aber die Gesellschafterversammlung kann jeden Geschäftsführer von diesem Verbot befreien. Das ist entweder direkt in der Satzung oder – wenn es eine Ermächtigung in der Satzung gibt – per Gesellschafterbeschluss möglich.
Formulierung ist nicht zwingend vorgegeben
Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss im Handelsregister eingetragen werden. Das Registergericht prüft zuvor, ob die Befreiung rechtmäßig ist. Und dabei stellen sich die Rechtspfleger bisweilen sehr pingelig an. Doch das Oberlandesgericht Hamm verringert die Eintragungshürden jetzt mit einem aktuell veröffentlichten Urteil.
Danach ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot in der Anmeldung zum Handelsregister nicht an die Verwendung bestimmter Formulierungen gebunden. Sie kann auch schlüssig erklärt werden. Aus der Anmeldung muss sich lediglich eindeutig und unzweifelhaft ergeben, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt ist.
Formulierung ist vom Gericht auszulegen
Beispiel: Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sah unter § 7 Ziff. 3) vor, dass die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. Das geschieht auch bei der Berufung eines Geschäftsführers. Kurz darauf beruft die Gesellschafterversammlung einen weitern Geschäftsführer. Ihm wird ebenfalls Einzelvertretungsbefugnis erteilt, und er wird „mit allen Rechten und Befugnissen dem ersten Geschäftsführer gleichgestellt“.
Das Registergericht beanstandete, dass der zweite Geschäftsführer nicht ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden sei. Dem widersprach das Oberlandesgericht: Dass die Gesellschafter den Geschäftsführer „gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages“ beschlossen haben, führe zu demselben Ergebnis. Es komme auf den erklärten Willen an, der auch ausgelegt werden könne (OLG Hamm, 22.12.2010, Az: I-15 W 512/10).
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur