Auftragsbestätigung ja oder nein: Das sollten Sie als Einkaufsleiter beachten
Einkaufsrecht aktuell – Wichtige Rechtstipps für Ihre Einkaufsabteilung
Ist der Bestellung ein verbindliches Angebot (Antrag) vom Lieferanten vorausgegangen und weicht Ihre Bestellung nicht von diesem Angebot ab, so ist diese Bestellung die Annahme des Angebots. Der Kaufvertrag kommt zustande. Aber wie ist die Rechtslage, wenn der Bestellung kein verbindliches Angebot des Lieferanten vorausgeht? Was Sie unbedingt beachten müssen und warum Rahmenverträge häufig dagegen verstoßen, lesen Sie in diesem Beitrag aus dem Einkaufsmanager : Geht der Bestellung kein verbindliches Angebot des Lieferanten voraus, ist Ihre Bestellung der Antrag auf Vertragsabschluss. Ihr Lieferant kann diesen Antrag grundsätzlich nur durch eine Erklärung oder durch eine Handlung mit Erklärungswert annehmen. In diesem Fall käme der Kaufvertrag erst dann zustande, wenn der Lieferant Ihnen die Ware liefert und Sie die Ware vorbehaltlos annehmen.
Beachten Sie: Schweigt der Lieferant auf Ihre Bestellung, kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande.
Die Gefahr: Liefert Ihr Lieferant jetzt auf die Bestellung hin nicht oder nicht rechtzeitig, können Sie keinerlei Verzugsschäden geltend machen.
Kann man bei Rahmenverträgen auf die Auftragsbestätigung verzichten?
Häufig wird in Rahmenverträgen geregelt, dass der ausgelöste Abruf durch den Einkauf auch ohne eine Auftragsbestätigung des Lieferanten zum wirksamen Vertragsabschluss führen soll. Allerdings sind Klauseln, die das Zustandekommen eines Vertrages abweichend vom Gesetz, insbesondere in Abweichung von §§ 145 „Bindung an den Antrag“ ff. BGB regeln, grundsätzlich unwirksam.
Aus diesem Grund verstoßen Klauseln, die trotz fehlender Willenserklärung einen Vertrag als zustande gekommen ansehen, jedenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.