Fehllieferung/Mangel: Wie schnell müssen Sie reagieren?
Antwort von Jens Holtmann: Diese Fehlerhäufung überrascht nicht. Vielleicht kennen Sie diese merkwürdige Situation: Sie gehen in ein fast schon überfülltes Restaurant und sind mehr als kritisch, ob mit dem Service auch wirklich alles klappen wird.
Doch zu Ihrem großen Erstaunen gibt es keine langen Wartezeiten, Sie werden hervorragend bedient und gehen zufrieden nach Hause. Ein anderes Mal ist das Lokal halb leer; trotzdem klappt hinten und vorne nichts.
Hintergrund dieses Beispiels: So schnell wie in den letzten Monaten ist vielen Ihrer Lieferanten der Auftragseingang noch nie weggebrochen. Plötzlich wird gestrichen und gespart, zusammengelegt und günstiger transportiert… Da bleibt es nicht aus, dass sich die eine oder andere Falschlieferung einschleicht oder Sachmängel an den von Ihnen bestellten Waren und Artikeln festzustellen sind.
Wichtig ist, dass Sie bei Lieferpannen als Einkäufer „punktgenau“ reagieren, um Ihre Rechte zu wahren – und auch um Schaden von sich und vom Unternehmen abzuwenden! Dabei gilt – vor allen anderen – der Grundsatz:
Wichtig: Die rechtzeitige Mängelanzeige
Die Mängelanzeige ist das A und O – wichtiger noch als die eigentliche Warenprüfung. Deshalb müssen Sie umgehend reagieren, wenn Sie einen Mangel bemerken.
Grundsätzlich gilt: Nur durch rechtzeitige Information des Lieferanten sichern Sie sich Ihre Rechte. Denn das BGB will es nun einmal so: Wenn Sie bei der Wareneingangskontrolle einen Fehler entdecken und Ihren Lieferanten nicht rechtzeitig informieren, verlieren Sie alle Gewährleistungsansprüche nach dem BGB.
Dabei trifft der Gesetzgeber allerdings eine wichtige Unterscheidung:
- offener Sachmangel -> umgehend melden
- verdeckter Sachmangel -> umgehend nach Entdecken melden – nachweisliche Wareneingangsprüfung und Qualitätskontrolle vorausgesetzt
Sie sehen: Es kommt darauf an, in jedem Fall umgehend(!) zu reagieren! Geschieht das nicht, gilt auch bei versteckten Sachmängeln diese Ware als dauerhaft genehmigt! Dies ergibt sich aus § 377 Abs. 3 HGB beziehungsweise der dazu geltenden Rechtsauffassung.
Wie lange bedeutet „umgehend” bei Mängelanzeigen?
Das HGB setzt hier gleichfalls strenge Maßstäbe: Zwischen Prüfung und dem Anzeigen des Mangels beim Lieferanten sollten (nach Möglichkeit) maximal 2 Tage vergehen! Zwar wird von den Richtern eine Frist von bis zu 8 Tagen anerkannt, aber es gibt Ausnahmen: Bei einer Lieferung Tomaten (OLG München, BB 1957, S. 663) bzw. Orangensaftkonzentrat (BGH, NJW 1985, S. 2417) hielten die Richter 8 Tage für zu lang. Bei verderblichen Waren gilt deshalb: 2 Tage sind das Maximum.
So gehen Sie bei verdeckten Mängeln rechtssicher vor
Auch bei Mängeln, die Sie erst längere Zeit nach der Anlieferung entdecken, gilt: Sie müssen unverzüglich nach der Schadenmeldung Ihre Rüge aussprechen.
Wichtig: Erfahren Sie erst durch eine Kundenreklamation von einem versteckten Mangel, müssen Sie dem Lieferanten beim Durchreichen der Rüge mitteilen, wann dem Kunden der reklamierte Gegenstand geliefert wurde. Lassen Sie sich vom Verkauf diese Information unbedingt geben, denn nach Auffassung des BGH ist sie Pflicht (BGH, Az. VII ZR 195/85).
Fazit:Umgehendes Reagieren macht sich IMMER bezahlt.
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