„Netto-Kasse gegen Faktur“ – Wie Sie solche Zahlungsklauseln richtig verstehen

Zahlungsklauseln beinhalten eine Vereinbarung darüber, in welcher Form unter welchen Bedingungen der Käufer den Kaufpreis an den Geschäftspartner erbringen muss.

Zahlungsklauseln beinhalten eine Vereinbarung darüber, in welcher Form unter welchen Bedingungen der Käufer den Kaufpreis an den Geschäftspartner erbringen muss.

Typische Zahlungsklauseln

  • Kasse gegen Ware: Verpflichtung zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware.
  • Kasse gegen Faktur oder Kasse gegen Dokumente: Verpflichtung zur Zahlung, sobald der Verkäufer die Rechnung („Faktur“) oder die Rechnung sowie Transport- und Verladepapiere („Dokumente“) übergeben hat. Das begründet eine Vorleistungspflicht des Käufers.
  • Netto-Kasse gegen Faktur: Verpflichtung zur Zahlung ohne Skontoabzug, sobald der Verkäufer die Rechnung übergeben hat.
  • zahlbar innerhalb 30 Tagen dato Faktura rein netto Kasse: Verpflichtung zur Zahlung ohne Skontoabzug innerhalb von 30 Tagen, sobald der Verkäufer die Rechnung übergeben hat.

Begriffe in den Zahlungsklauseln

Beachten Sie folgende Auslegungen der Begriffe in den Zahlungsklauseln:

  • „Kasse“ bedeutet, dass eine Zahlung (Geldleistung) vorzunehmen ist. Allerdings verstehen Kaufleute unter diesem Begriff keineswegs nur die Bezahlung mit Bargeld. Ausreichend ist auch ein Scheck oder die unbare Überweisung auf das Girokonto des Lieferanten – das Geld muss eben in der „Kasse“ des Lieferanten ankommen. Abgeschnitten werden dem Käufer durch diese Zahlungsklauseln das Recht der Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen, z. B. Schadenersatzansprüchen, und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
  • Heißt es in den Zahlungsklauseln „gegen Faktur“ oder „gegen Dokumente“ begründet das eine Vorleistungspflicht des Käufers zugunsten des Verkäufers. Die Zahlungspflicht besteht bereits bei Aushändigung bestimmter Papiere, also noch bevor die Ware übergeben wird. Der Käufer hat somit nicht das Recht, die Übergabe der Ware „Zug um Zug“ gegen Zahlung des Kaufpreises zu verlangen (= „gegen Ware“). Er darf sie auch nicht vorab prüfen. Falls er später Mängel an der gelieferten Ware feststellt, kann es für ihn dann schwieriger sein, seine  Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
  • „Netto“ oder „rein netto“ hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun! Es schneidet dem Käufer die Möglichkeit ab, Skonto zu ziehen.

Ungünstige Zahlungsklauseln ausschließen

Bevor Sie als Käufer den Vertrag des Lieferanten unterzeichnen, prüfen Sie die Zahlungsklauseln in dessen AGB. Erkennen Sie eine Benachteiligung für sich, können Sie entsprechende Zahlungsklauseln durch eine davon abweichende Bedingung im individuellen Vertrag aushebeln.

Beispiel: In den AGB steht „Kasse gegen Rechnung“, aber Sie wollen sich das Recht zur Prüfung der Ware vor der Bezahlung sichern. Dann lassen Sie in den Vertrag schreiben:

„Abweichend von den AGB des Verkäufers …

  • … wird dem Käufer ein Recht zur Prüfung der Ware vor der Bezahlung eingeräumt.“ oder
  • … gilt die Kassa-Klausel Kasse gegen Ware.“