Vertragsmanagement- Überblick der technischen Anschlussverträge

NAV, ANV, NNV – Erklärung, Unterschiede und Gemeinsamkeiten: Worauf Sie bei technischen Anschlussverträgen achten sollten. Bevor die Stromversorgung erstmals aufgenommen werden kann, müssen verschiedene Verträge geschlossen werden, die die technischen Anschlussbedingungen definieren.
Inhaltsverzeichnis

Wir unterscheiden 3 Verträge:

1. Netzanschlussvertrag (NAV)

Der NAV wird zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber abgeschlossen. Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen ist.

In dem Vertrag werden alle Einzelheiten zum Netzanschluss geregelt. Er enthält u. a. die Anschrift der Anschlussstelle, die Eigentumsgrenzen, die Zutrittsrechte des Netzbetreibers, die Spannungsebene und die Netzanschlusskapazität (= die vom Netzbetreiber vorgehaltene Leistung an dem entsprechenden Anschluss).

2. Anschlussnutzungsvertrag (ANV)

Der ANV wird zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber abgeschlossen. Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher (z. B. Mieter), der einen Netzanschluss nutzt. Es werden hierbei alle Einzelheiten zur Nutzung des Netzanschlusses geregelt; so enthält der ANV u. a. die Anschrift der Anschlussstelle, die Spannungsebene, die Zählpunktbezeichnung, Regelungen zur Haftung bei Störung und Unterbrechung sowie zur Grundstücksbenutzung und zur Art der Messung.

Sonderfall Niederspannung:

Mit Anschlussnehmern und -nutzern, deren Netzanschluss an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist, wird in der Regel kein NAV bzw. ANV abgeschlossen, da hier die gesetzlichen Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung gelten.

Kombi-Vertrag NAV-ANV

Vorgenannte Verträge (NAV und ANV) können zusammengefasst wer- den, wenn der Anschlussnehmer gleich- zeitig auch der Anschlussnutzer, also der Grundstückseigentümer gleichzeitig auch der Letztverbraucher, ist.

Was bei NAV/ANV zu prüfen ist

Die Vertragsnehmerdaten Firmierung und Adresse müssen zu 100 % korrekt sein. Im Zuge eines Lieferantenwechsels erfolgt die Netzanmeldung mit den im Liefervertrag festgelegten Vertragsdaten. Entsprechen sie nicht den Daten des NAV bzw. ANV, wird die Belieferung abgelehnt.

Beispiel: Im ANV lautet die Firmierung noch Müller & Söhne KG. Der Liefervertrag wird auf die neue Firmierung Müller GmbH ausgestellt. Es kommt zu einer Ablehnung und gegebenenfalls zu Mehrkosten durch Ersatzbelieferung. Dabei ist völlig irrelevant, dass alle beteiligten Personen wissen, dass es sich um die richtige Firma handelt. Die Wechselprozesse erfolgen automatisiert. Eine EDV entscheidet, „ohne zu denken“.

Die maximale Anschlussleistung

In den Verträgen wird festgehalten, wie viel Leistung (gleichzeitige Entnahme aus dem Stromnetz) Sie nutzen können. Es ist sozusagen die Ausbaugröße Ihres Netzanschlusses. Hierfür haben Sie einen Baukostenzuschuss pro Kilowattstunde installierter Leistung gezahlt.

Bis zu dieser Leistungsgrenze können Sie jederzeit über die Kapazitäten verfügen. Wird sie langfristig überschritten, können Strafzahlungen entstehen. Prüfen Sie regelmäßig, ob die maximale Leistung noch Ihren betrieblichen Anforderungen entspricht. Benötigen Sie dauerhaft eine höhere Leistung, lassen Sie den Anschluss ausbauen.

TIpp Wenn es sich um kurzfristige „Ausreißer“ handelt oder wenn Sie die Größenordnung einer Erhöhung nicht abschätzen können, nehmen Sie Kontakt zum Netzbetreiber auf. Erkundigen Sie sich nach der baulichen Leistungsgrenze. Die ist in der Regel deutlich höher als Ihre vertragliche Grenze.

Vereinbaren Sie einen Übergangszeit- raum zur Abschätzung einer möglichen Erhöhung der Anschlussleistung. Damit signalisieren Sie Kooperationsbereitschaft und vermeiden Strafzahlungen.

3. Netznutzungsvertrag (NNV)

Der NNV wird zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber abgeschlossen. Netznutzer ist dabei ein Kunde, der Energie über einen Netzanschluss bezieht.

Der NNV regelt die Nutzung des Stromnetzes und enthält daher u. a. die Anschrift der Anschlussstelle, die Spannungsebene, Regelungen zur Zahlung und bei Zahlungsverzug sowie Bestimmungen zur Haftung bei Störung und Unterbrechung.

Abschluss direkt oder über den Versorger

Netznutzungsverträge können vom Kunden direkt mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden. In diesem Fall erhält der Kunde monatlich eine Netzentgeltrechnung zusätzlich zur Stromrechnung. Allerdings nutzen fast alle Kunden sogenannte Vollstromverträge, bei denen die Netznutzungsentgelte über den Energielieferanten und nicht direkt zwischen Kunden und Netzbetreiber abgerechnet werden. In diesem Fall wird der Netznutzungvertrag vom Energielieferanten für den Netznutzer abgeschlossen. Das spart dem Kunden einigen Aufwand.

Wichtig: Alle beschriebenen Verträge regeln nicht die Belieferung mit Strom! Sie sind aber Grundlage für eine Belieferung.