Warenwirtschaft
1 min | Stand 27.08.2007
Redaktion Wirtschaftswissen
Folgende Leserfrage wurde vor Kurzem der Einkaufsmanager-Redaktion gestellt:„Wie argumentiere ich, wenn der Lieferant behauptet, die Mengen 3-mal geprüft zu haben, aber unser Wareneingang feststellt, dass einige Mengen doch nicht stimmen?“Lesen Sie hier die Antwort der Einkaufsmanager-Redaktion:
Folgende Leserfrage wurde vor Kurzem der Einkaufsmanager-Redaktion gestellt:
„Wie argumentiere ich, wenn der Lieferant behauptet, die Mengen 3-mal geprüft zu haben, aber unser Wareneingang feststellt, dass einige Mengen doch nicht stimmen?“
Lesen Sie hier die Antwort der Einkaufsmanager-Redaktion: In § 434 BGB „Sachmangel“ steht im Absatz 3: „Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“ Damit liegt klar eine Pflichtverletzung vor.
Räumen Sie dem Lieferanten zusammen mit der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ein (laut § 439 BGB „Nacherfüllung“ sind Sie dazu verpflichtet). Die Mängelanzeige muss schnell (1 bis 3 Tage) beim Lieferanten sein (siehe dazu § 377 HGB „Untersuchungs- und Rügepflicht“).
Von: Redaktion Wirtschaftswissen
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