Schichtarbeit: Was Sie als Logistiker unbedingt beachten müssen

Warenfluss findet rund um die Uhr statt. Deshalb sind in der Logistik auch Schicht- und Nachtarbeit üblich. Doch nicht nur diese Aspekte lassen viele Logistik- und Transportverantwortliche über die Ausdehnung der Arbeitszeiten bis zum 24-Stunden-Betrieb nachdenken.
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Denn das Betreiben einer hoch automatisierten Logistik – anlage kostet Geld – und das eben auch 24 Stunden pro Tag. Deshalb sollten solche Anlagen möglichst gut ausgelastet werden. Aber auch stark wechselnde Auslastungszeiten im Jahresverlauf verlangen flexible Arbeitszeiteinteilungen. Mit dem Leitfaden des LogistikManager schaffen Sie es sicher, Schicht- und auch Nachtarbeit problemlos in Ihrem Unternehmen einzuführen.

Diese 4 Aspekte der Schichtarbeit müssen Sie unbedingt beachten!

Möglicherweise setzen Sie in Ihrer Logistik bereits eines der vielen Schichtarbeitsmodelle ein. Und falls das noch nicht der Fall ist, werden Sie vielleicht wie viele Ihrer Kollegen über die Einführung solcher Arbeitszeitmodelle nachdenken.

Oft besteht auch der Wunsch, die Schichtarbeit rund um die Uhr zu installieren – was nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Nachtarbeit bedeutet. Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, die Schichtarbeit einzuführen, auszudehnen oder auch Nachtarbeit einzuführen, müssen Sie einige wichtige Dinge beachten:

  • das Arbeitszeitgesetz, das im Jahr 1994 die bis dahin geltende Arbeitszeitordnung (AZO) aus dem Jahr 1938 ablöste,
  • die einschlägigen Tarifverträge, die den Umfang und die Arbeitszeiten bei Schicht- und Nachtarbeit genauer regeln.
  • Und Sie sollten bedenken, dass Sie es bei Ihren Mitarbeitern mit Menschen zu tun haben, denen Sie einen Wechsel der bisher geltenden Arbeitszeitregelungen in Ihrem Betrieb schmackhaft machen müssen.
  • Darüber hinaus sind bei so tief greifenden Wechseln der Arbeitzeitmodelle auch Personal- oder Betriebsräte mit einzubinden.

Alle diese 4 Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn Sie Schicht- und/oder Nachtarbeit in Ihrem Betrieb einführen wollen.

Tipp: Binden Sie alle Mitarbeiter möglichst früh in die Gestaltung der neuen Arbeitszeitmodelle ein

Eine Sache sollte Ihnen ganz klar sein: Ganz gleich, was Arbeitszeitgesetz oder Tarifverträge zu solchen flexiblen Arbeitszeitmodellen sagen, es sind Ihre Mitarbeiter, die die Arbeiten nachher auch ausführen müssen. Wenn Sie beispielsweise Nachtarbeit einfach per Befehl anordnen, werden Sie mit ziemlicher Sicherheit jede Menge Probleme bekommen.

Hierfür gibt es genügend Beispiele, wie erheblich schlechtere Arbeitsergebnisse und mangelnde Effizienz in der Nachtschicht und so weiter. Nur wenn Sie es schaffen, einen breiten Konsens im Betrieb zu erreichen, werden Sie die Vorteile solcher Arbeitszeitmodelle voll ausschöpfen können. Denn Schicht- und Nachtarbeit haben für jeden davon betroffenen Mitarbeiter erhebliche Konsequenzen auf seine Lebensführung.

Dabei können Schichtarbeitszeiten für die meisten Mitarbeiter auch durchaus positive Aspekte, wie zum Beispiel mehr Freizeit, bedeuten. Alle diese Aspekte gilt es auf breiter Ebene zu diskutieren. Dabei werden Sie sicherlich nicht mit jedem Ihrer Mitarbeiter debattieren können, sondern sollten dies in geregelten Bahnen mit der Arbeitnehmervertretung tun.

In dieser Diskussion müssen Sie folgende Punkte thematisieren:

  • die Einflussmöglichkeiten des einzelnen Mitarbeiters auf seine Arbeitszeiten (Autonomiegrad)
  • die Transparenz und Übersichtlichkeit der Arbeitszeiteinteilung
  • die gesundheitlichen Aspekte der Schicht- und Nachtarbeit sowie deren Berücksichtigung beim angedachten Arbeitszeitmodell
  • die Auswirkungen auf das Familienleben und die sozialen Kontakte der Mitarbeiter
  • die Auswirkungen des ins Auge gefassten Arbeitszeitmodells auf die Einkommen Ihrer Mitarbeiter (Nachtarbeit wird besser bezahlt)

Nun werden Sie sicher sagen, dass es ja ganz nett ist, wenn man die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Mitarbeiter anspricht, dass es aber beispielsweise auch knallharte betriebswirtschaftliche Aspekte gibt, die Sie förmlich zur Einführung von Schicht- und Nachtarbeit zwingen.

Deshalb gehören zur Liste der abzuarbeitenden Punkte auch folgende Dinge:

  • Produktivitätssteigerung
  • Auslastung von Anlagen
  • Kostenentwicklung
  • Auftragslage
  • Wettbewerbsdruck

Doch wenn Sie unvorbereitet in eine solche Diskussion einsteigen, werden Sie mit Sicherheit scheitern. Deshalb sollten Sie im Vorfeld einige Hausaufgaben – eventuell zusammen mit Ihrem Führungskreis – erledigen.

Die wichtigsten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

  • auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
  • Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

  1. nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
  2. im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  3. der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.