Beschädigte Zollplomben: So vermeiden Sie unnötigen Ärger

Versenden Sie Waren über Grenzen, hält immer auch Vater Staat seine Hände auf und verlangt bei außereuropäischen Transporten Warenzoll. Dabei möchte der Zoll genau wissen, um welche Ladung es sich handelt, um sicherzustellen, dass während des Transports keine Ware verschwindet und so Zollzahlungen hinterzogen werden.
Inhaltsverzeichnis

Hier kommt der Zollplombe eine besondere Bedeutung zu. Wird diese nämlich beschädigt, drängt sich dem Zoll immer der Verdacht eines Zollbetrugs auf. Deshalb ist es wichtig, dass Sie im Falle einer Beschädigung überlegt handeln.

Waren im internationalen Handel werden in der Regel unter Zollverschluss transportiert. Dabei werden sie meist in einem Container verschlossen, der vom Zoll mit einer Plombe versehen wird. So können nachfolgende Zollbehörden mit einem Blick feststellen, ob der Container auf dem Transport geöffnet worden ist. Diese Sicherung der Warenvollständigkeit bezeichnet der Zoll mit „die Nämlichkeit einer Ware ist gegeben“.

Das hat es mit der Verschlussanerkenntnis auf sich

Werden Waren in einem geschlossenen Behältnis im nichtgemeinschaftlichen Warenverkehr transportiert, muss sichergestellt sein, dass sie auf dem Transport nicht verändert werden können. Das ist gewährleistet, wenn sich ein Container nur öffnen lässt, indem die Plombe dabei beschädigt wird. Man nennt dies auch die „zollsichere Herrichtung von Beförderungsmitteln“.

Um sicherzugehen, dass Ihr Beförderungsmittel als verschlusssicher gilt, können Sie oder der Spediteur eine sogenannte Verschlussanerkenntnis durch die Zollverwaltung anstreben.

Empfänger und Versender sind beim Zoll gleichermaßen in der Haftung

Nun werden Sie sich sicher denken, dies ginge Sie nichts an, denn Sie würden ja eine Spedition mit dem Transport beauftragen und diese habe sicherzustellen, dass es mit dem Zoll keinen Ärger gebe. Doch Vorsicht: Sie als Versender oder auch Empfänger können in der Verantwortung sein, denn letztendlich müssen Sie ja die Zollabgaben leisten. Deshalb gibt es eine Reihe von straf-, bußgeld- und zollschutzrechtlichen Sanktionen.

Diese Konsequenzen drohen bei Plombenbeschädigungen


Bei Beschädigungen von Zollplomben drohen allen am Transport Beteiligten, also Speditionen, Frachtführern, aber auch Versendern und Empfängern, eine ganze Reihe von Folgen:


  • zollschuldrechtlich
  • bußgeldrechtlich
  • strafrechtlich

Zollschuldrechtliche Folgen: Die Beschädigung oder Entfernung einer Zollplombe stellt nach Art. 204 Zollkodex (ZK) Abs. 1 Buchst. a eine Pflichtverletzung dar, die automatisch zu einer Zollschuld führt. Im Prinzip trifft dies immer denjenigen, der die Plombe beschädigt hat. Das ist aus Zollsicht derjenige, der das eigentliche Versandverfahren durchführt, also entweder der Warenführer oder aber der Warenempfänger. Er haftet gegenüber dem Zoll in vollem Umfang für die jeweils zu entrichtende Zollschuld.

Doch es kann vorkommen, dass Verplombungen auf dem Transportweg beschädigt werden oder gar entfernt werden müssen, etwa durch Unachtsamkeit beim Verladen eines Containers oder auch infolge eines Unfalls, nach dem die Ware umgeladen werden muss. Deshalb haben auch die Zollbehörden ein Einsehen, und es gibt den Begriff der sogenannten Heilung. Diese bewirkt, dass die Zollschuld nicht entsteht, wenn der Verstoß – also die Entfernung oder Beschädigung einer Plombe – keinen Einfluss auf die korrekte Abwicklung des Zollverfahrens hat.

Grundsätzlich ist diese Heilung immer dann möglich, wenn die Ware tatsächlich und unverändert am Bestimmungsort abgeliefert wird sowie alle Zollformalitäten entsprechend erledigt werden.

Natürlich muss dabei klar dokumentiert werden, dass außer der Plombenbeschädigung keine Warenveränderung vorgenommen wurde. Wie Sie oder Ihre Spedition dies sicherstellen, lesen Sie rechts unten.

Bußgeldrechtliche Folgen: Die Behörden können auch ein Bußgeld verhängen, wenn eine Plombe beschädigt wurde. Dies erfolgt aber normalerweise nur dann, wenn nach der Plombenbeschädigung kein entsprechender Vermerk auf den Frachtpapieren vorgenommen wurde.

Strafrechtliche Folgen: Unerlaubtes und vorsätzliches Beschädigen oder Entfernen von Zollplomben ist nach deutschem Recht in mehrerer Hinsicht ein Straftatbestand. Zunächst ist das nämlich ein Siegelbruch, der nach §136 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht.

Eine Besonderheit in diesem Paragrafen ist das unscheinbare Wort „unwirksam“. Es umschreibt nämlich die Tatsache, dass auch dann eine Strafe droht, wenn die Plombe an sich unbeschädigt ist, aber über einen anderen Weg – etwa über eine verdeckte Klappe – die Verschlusswirkung der Plombe außer Kraft gesetzt wird.

Achtung: Das bedeutet vorsätzlich

Vorsätzlich heißt nicht, dass jemand die Waren auch manipulieren wollte! Vielmehr bedeutet Vorsätzlichkeit hier, dass derjenige, der die Plombe beschädigt oder entfernt hat, weiß, dass er hier mit einem staatlichen Siegel zu tun hat.

Darüber hinaus droht nach § 370 Abgabenordnung (AO) der Vorwurf der Steuerhinterziehung, wenn Waren aus dem verschlossenen, also verplombten Transportbehältnis pflichtwidrig aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entnommen werden, um Einfuhrabgaben zu hinterziehen.

So vermeiden Sie Ärger und Strafen


Grundsätzlich geht der Zoll davon aus, dass Plomben beim Transport beschädigt werden können. Aber auch aus Sicht des Zolls ist die Welt dann in Ordnung, wenn der gesamte zolltechnische Ablauf reibungslos funktioniert.

Alle am Versand Beteiligten müssen also dafür sorgen, dass Ware aus einem Drittland nicht unter Beschädigung oder Entfernung von Zollplomben aus dem Versandverfahren genommen und in den freien innereuropäischen Raum in den freien Verkehr gelangt, bevor die zollrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dies können Sie nämlich auch sicherstellen, wenn unterwegs Plomben beschädigt oder geöffnet werden müssen, weil sonst der Ware Gefahr droht.

Typische Szenerien sind: 

  • Ein Container wird auf dem Transportweg beschädigt und die Ware muss zum Weitertransport umgeladen werden. Hier empfiehlt es sich, vor dem Umladen Kontakt mit dem zuständigen oder nächstgelegenen Zollamt aufzunehmen und um die Entsendung einer mobilen Kontrollgruppe zu bitten. Ist diese dann vor Ort, wird die Verladung unter deren Aufsicht durchgeführt.
  • Es ist keine Zeit, die Zollbehörde zu informieren. Das kann z. B. bei einem Fahrzeugbrand der Fall sein, bei dem die Waren schnell abgeladen werden müssen. Hier sollten Sie sich von der Polizei oder auch der Feuerwehr den Unfall bestätigen lassen und unverzüglich danach das zuständige oder am nächsten gelegene Zollamt über den Vorgang informieren.
  • Die Plombe wird beim Verladen beschädigt. In einem solchen Fall sollte sofort ein entsprechender Vermerk auf den Frachtpapieren angebracht und anschließend so schnell als irgend möglich die nächste Zollbehörde informiert werden.