Die größten Fallen und Probleme bei Lieferungen und Leistungen für EU-Kunden liegen bei der Umsatzsteuer. Denn hier gelten unterschiedliche Regeln für die Umsatzsteuer, die von den Finanzämter immer wieder genau überwacht und geprüft werden.
- EU-Lieferungen an Unternehmen führen Sie steuerfrei aus – d. h., Sie berechnen keine Umsatzsteuer.
- Bei EU-Lieferungen an Privatpersonen verfahren Sie genauso wie bei Ihren Kunden aus Deutschland. Sie berechnen also ganz normal die deutsche Umsatzsteuer.
Nachweis über Lieferungen ist Pflicht
Die Behörden wittern wegen der Umsatzsteuer-Regeln gern krumme Geschäfte – insbesondere Umsatzsteuerbetrug, wenn es um Auslandsgeschäfte geht. Eine Lieferung ins EU-Ausland ist nur dann umsatzsteuerfrei möglich, wenn sie dort auch tatsächlich ankommt. Deshalb müssen nachweisen, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt. Dazu gibt es die Gelangensbestätigung. Sie können zum Nachweis aber auch andere Belege nutzen, um zu zeigen, dass Sie die Ware in ein EU-Land verkauft haben und sie dort auch tatsächlich angekommen ist. Zum Beispiel Versendungsbelege, wie der handelsrechtliche Frachtbrief oder Bescheinigungen der Spediteure oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen.
Das müssen Sie bei der Rechnung beachten
Wie Sie wahrscheinlich wissen, müssen Sie bei Rechnungen zahlreiche Pflichtangaben machen, damit sie umsatzsteuerlich anerkannt werden. Bei den Rechnungen für Dienstleistungen an EU-Kunden kommt eine Besonderheit hinzu:
- Sie geben auf der Rechnung Ihre eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer an.
- Zusätzlich geben Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers an.
- Dazu nehmen Sie den folgenden Hinweis auf: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Das heißt in der Praxis: Sie brauchen auf jeden Fall die Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Kunden, um eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu können. Beschaffen Sie sich die Nummer rechtzeitig.
Das müssen Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachten
Die steuerfreien EU-Umsätze müssen Sie bei Ihrer vierteljährlichen oder monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung getrennt ausweisen.
Die Zusammenfassende Meldung nicht vergessen
Immer dann, wenn für sie Platz steuerfreie Lieferungen oder Leistungen erbracht haben, geben Sie für das betreffende Quartal eine sogenannte zusammenfassende Meldung ab. Diese Meldung erfolgt online wie auch die Umsatzsteuervoranmeldung.
Bei der zusammenfassenden Meldung geben Sie die steuerfreien Lieferungen und Leistungen an, jeweils zusammen mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers.
Termin: Die zusammenfassende Meldung geben Sie quartalsweise zum 25. des Folgemonats ab. Dieser zusätzliche bürokratische Aufwand ist allerdings nur dann nötig, wenn Sie in dem Quartal tatsächlich steuerfreie Umsätze hatten. Sonst können Sie auf die Abgabe der zusammenfassenden Meldung verzichten.