Ratenzahlungen: So gehen Sie mit säumigen Schuldnern um
Zunächst einmal: Sie sind nicht dazu verpflichtet, einer Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen. Auch wenn Sie kostspieligere und nicht alltägliche Produkte und Leistungen verkaufen.
Aber natürlich gibt es gute Gründe, solchen Vereinbarungen von Fall zu Fall zuzustimmen.
Darauf sollten Sie bei Ratenzahlungen unbedingt achten
Wenn Sie einem Kunden Ratenzahlung einräumen, legen Sie die Spielregeln fest.
- Vereinbaren Sie sicherheitshalber immer, dass die gesamte offene Forderung sofort fällig wird, falls der Schuldner eine Rate zu spät überweist.
- Zusätzlich können Sie Ihr Einverständnis davon abhängig machen, dass Ihnen der Schuldner Sicherheiten stellt, also z. B. Forderungen sicherheitshalber abtritt oder Ihnen das Sicherungseigentum an Gegenständen überträgt.
Was tun bei säumigen Schuldnern
Wenn Sie bereits gegen einen säumigen Schuldner vorgehen – ob nun einem Ratenzahler oder dem Empfänger einer Komplettrechnung – ist dieser gesetzlich verpflichtet, auf Antrag vor dem Gerichtsvollzieher eine Auskunft über sein Vermögen zu geben. Doch gerade gewohnheitsmäßige Schuldner verweigern diese Auskunft, um eine drohende Zwangsvollstreckung zu erschweren.
Diese Möglichkeit haben Sie bei ausstehenden Zahlungen
Womit diese Schuldner nicht rechnen, ist eine neue Möglichkeit, die Sie als Gläubiger bei der sogenannten Vermögensauskunft haben.
Bei Forderungen, die mehr als 500 € betragen, können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, Auskünfte bei Dritten einzuholen, falls Ihr Schuldner selber keine Auskunft erteilen will oder erst gar nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn nach Abgabe der Erklärung abzusehen ist, dass Ihre Forderung nicht vollständig ausgeglichen werden kann.
Der Gerichtsvollzieher kann dann Ermittlungen anstellen
- beim Arbeitgeber des Schuldners,
- bei der gesetzlichen Rentenversicherung,
- dem Bundeszentralamt für Steuern (per Abruf von Kontoinformationen) oder
- dem Kraftfahrt-Bundesamt (Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten).
Tipp: Sie sollten in so einem Fall den Gerichtsvollzieher auch gleich mit der Pfändung beauftragen, falls sich aus der Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt etwa Hinweise auf ein pfändbares Kraftfahrzeug ergeben. So können Sie verhindern, dass der Schuldner sein Fahrzeug noch schnell auf jemand anderen umschreibt.
So pfänden Sie Gehalt oder Konto
Ergeben sich bei den Nachforschungen Hinweise auf Forderungen Ihres Schuldners (z. B. Gehaltsansprüche), beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher, dem Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber oder die Bank bei einer Kontopfändung) ein vorläufiges Zahlungsverbot zuzustellen (§ 845 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Anschließend müssen Sie beim Vollstreckungsgericht innerhalb eines Monats einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Tipp: Den Antrag hierfür finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.de).