Wenn Kunden Ihnen Geld schuldig bleiben, können Sie Verzugszinsen verlangen. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug bei Geschäftskunden! Die Höhe des Verzugszinses, den Sie berechnen können, ist gesetzlich festgelegt: bei Verbrauchern 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz und bei Geschäftskunden 9 % über dem Basiszinssatz.
Kleiner Wermutstropfen: Der Basiszinssatz, der jeweils zum 2.1. und 1.7 eines Jahres neu festgesetzt wird, ist derzeit negativ. Er beträgt 0,83 % (seit 01.01.2016). Das heißt nun aber nicht, dass Sie leer ausgehen. Sie rechnen wie folgt:
- Bei Verbrauchern: +5 % – 0,83 % = 4,17 %
- Bei gewerbetreibenden Kunden: +9 % – 0,83 % = 8,17 %
Mahngebühren nicht vergessen!
Wenn Ihnen durch die Mahnung Kosten entstehen, etwa weil Sie Zeit und Büromaterial investieren müssen, können Sie Mahnkosten verlangen. Diese liegen in der Regel zwischen 5 und 10 € und können in der 2. Mahnung aufgeschlagen werden.
Weil die Höhe der Mahnkosten nicht gesetzlich geregelt ist, empfiehlt es sich, Ihre Angaben dazu in die AGB aufzunehmen.
Verzugszinsen als Druckmittel
Sobald Ihr Kunde in Verzug ist, dürfen Sie Verzugszinsen berechnen. In Verzug ist ein Kunde
- am Tag nach dem Zahlungstermin, der in der Rechnung steht,
- wenn Sie keinen Zahlungstermin festgelegt haben, automatisch 30 Tage, nachdem die Rechnung dem Kunden zugegangen ist und die Zahlung fällig wurde,
- wenn Sie eine Zahlung angemahnt haben,
- wenn er die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert.
Beachten Sie: Der Kunde kommt nur dann automatisch nach 30 Tagen in Verzug, wenn er Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, müssen Sie ihn zu vor, am besten in der Rechnung, auf die 30 tägige Verzugsfrist hinweisen.
Besser ist allerdings, wenn Sie in der Rechnung einen konkreten Zahlungstermin nennen. In diesem Fall können Sie direkt nach Fälligkeit ankündigen, ab sofort Verzugszinsen zu berechnen – und haben Ihre Verhandlungsposition damit gestärkt.