Aktuelle Umfragen zeigen: Zwar bessert sich das Zahlungsverhalten der <link glossar begriff _blank>Kunden, doch noch immer muss rund ein Drittel der Unternehmen zum Teil länger als 30 Tage warten, bis <link glossar begriff _blank>Kunden Forderungen aus Rechnungen begleichen. Dreiste Schuldner lassen Rechnungen sogar bewusst unbearbeitet, denn sie spekulieren darauf, Forderungen „aussitzen“ zu können. Dem sollten Sie durch ein konsequentes Forderungsmanagement vorbeugen.
Sie dürfen Ihrer Forderung Nachdruck verleihen, indem Sie Verzugszinsen berechnen, sobald ein Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt. Achtung: Verzug tritt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht automatisch ein, sobald ein in der Rechnung angegebener Zahlungstermin überschritten ist. Zumindest Verbraucher müssen Sie vorher abmahnen. Das kann allerdings auch schon durch einen entsprechenden Hinweis in der Rechnung geschehen. BGH, 25.10.2007, Az: III ZR 91/07
Musterformulierung: Wir bitten Sie, die Rechnungssumme bis zum 8.8.2008 auf das u. g. Konto zu überweisen. Sollte das Geld bis dahin nicht eingegangen sein, sind Sie im Zahlungsverzug. Wir dürfen Ihnen dann Verzugszinsen berechnen.
Wie Sie die Höhe der Verzugszinsen berechnen
<link glossar begriff _blank>Kunden, die im Zahlungsverzug sind, dürfen Sie Verzugszinsen berechnen.Im Verzug ist ein Kunde am Tag nach dem Zahlungstermin, den Sie in der Rechnung genannt haben, wenn Sie keinen Zahlungstermin festgelegt haben, automatisch 30 Tage nachdem die Rechnung dem <link glossar begriff _blank>Kunden zugegangen ist und die Zahlung fällig wurde, wenn Sie eine Zahlung angemahnt haben, wenn der Kunde die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert.
Beachten Sie: Der Kunde kommt nur dann automatisch am Tag nach dem angegebenen Zahlungstermin oder nach 30 Tagen in Verzug, wenn er Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, müssen Sie ihn zuvor in der Rechnung darauf hinweisen, dass er anschließend in Verzug gerät.
Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt (§ 247 BGB i. V. m. § 288 BGB). Grundlage ist der sogenannte Basiszinssatz. Der wird 2- mal im Jahr – jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli – neu von der Bundesbank festgelegt. Seit dem 1.7.2008 beträgt er 3,19 % pro Jahr (vorher 3,32 %). Die Höhe der Verzugszinsen berechnen Sie, indem Sie auf den Basiszinssatz gegenüber Unternehmen 8 Prozentpunkte (= 11,19 % p. a.) und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte (= 8,19 % p. a.) aufschlagen.