Zweite Mahnung: Wie hoch darf die Mahngebühr sein?

Wenn Sie einem säumigen Kunden eine Mahnung schicken, kostet Sie das jedes Mal Zeit und Geld. Fordern Sie dann wenigstens eine Mahngebühr.

Wahrscheinlich passiert es auch Ihnen immer wieder einmal, dass ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt. Wenn Sie ihm dann eine Mahnung schicken, kostet Sie das jedes Mal Zeit und Geld. Fordern Sie dann wenigstens eine Mahngebühr.

Ist die Höhe der Mahngebühr vorgeschrieben?

Es gibt keine Vorschrift dazu, in welchem Umfang Sie eine Mahngebühr fordern dürfen. Allerdings: Wenn Sie in Ihren AGB oder im Vertrag eine Aussage zur Höhe der Mahngebühr getroffen haben, müssen Sie sich daran halten.

Berechnen Sie die Mahngebühr nach Ihrem Aufwand

Orientieren Sie sich am besten an Ihrem Aufwand, wenn Sie die Höhe der Mahngebühr festlegen. Bis zu 5 Euro pro Mahnung sind üblich. Voraussetzung für die Erhebung einer Mahngebühr ist natürlich, dass sich der Schuldner mit seiner Zahlung bereits in Verzug befindet. Nach der ersten Mahnung ist das normalerweise der Fall. Versenden Sie die also noch ohne Mahngebühr. Verlangen Sie also bei der zweiten Mahnung 5 Euro Mahngebühr, bei der dritten Mahnung 10 Euro und so fort.

Unabhängig von der Mahngebühr dürfen Sie Verzugszinsen berechnen:

Die richten sich dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von derzeit 0,12 %. Rechnen Sie bei Verbrauchern um 5 Prozentpunkte dazu (5,12 %), bei Unternehmern 8 Prozentpunkte (8,12 %).

Tipp: Der Basiszinssatz wird 2-mal im Jahr – zum 1. Januar und zum 1. Juli – neu festgelegt. Einen Rechner, der die Verzugszinsen bequem für Sie ermittelt, finden Sie im Internet unter www.basiszinssatz.de.

Sollten Sie auch Stammkunden eine Mahngebühr berechnen?

Wenn Stammkunden nicht zahlen, sollten Sie genau überlegen, ob Sie sofort eine Mahngebühr erheben. Auch, wenn Sie rechtlich einen Anspruch darauf haben. Vor allem solche Kunden, die bislang immer pünktlich gezahlt haben, könnten durch übereiltes Vorgehen unnötig verärgert sein.

Tipp: Nur selten ist es sinnvoller, einer ersten oder gar zweiten eindeutigen Mahnung eine weitere hinterher zu schicken. Ein Telefonat ist dann oft viel erfolgreicher. Weigert der Kunde sich notorisch, gehen Sie zum Anwalt, oder bringen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid auf den Weg.