Skonto-Vereinbarung: im Vertrag oder auf der Rechnung?

Eine Skonto-Vereinbarung ist immer Bestandteil des Vertrags zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden. Denken Sie daran, dass Verträge auf unterschiedlichste Weise zustande kommen: häufig schriftlich, aber auch mündlich und sogar durch eine Handlung, die den Willen des Käufers oder Verkäufers deutlich macht ("schlüssiges Handeln"). Ein Vertrag kommt also dann zustande, wenn Kunde und Lieferant das Gleiche wollen und das auf irgendeine Weise zeigen.
Inhaltsverzeichnis

Mündlich oder schriftlich? Wie Sie eine Skonto-Vereinbarung treffen sollten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Skonto-Vereinbarung zu treffen:

  • stillschweigend
  • durch mündliche Absprache
  • durch Vereinbarung per Brief
  • durch Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • mit einem Zusatz zur Rechnung

Wie auch immer Sie Skonto vereinbaren, stellen Sie als Lieferant oder Dienstleister sicher, dass Sie den Inhalt der Skonto-Vereinbarung an dem Ort hinterlegen, wo auch die sonstigen Kundendaten gespeichert sind. Wenn Sie also ein Tabellenprogramm oder eine Datenbank nutzen, dann sollten Sie den Skonto-Satz und die -Frist dort hinterlegen Bei einer Kundenkartei schreiben Sie die Skonto-Bedingungen zur Kundenadresse. Es wäre peinlich, wenn Sie die Skonto-Vereinbarung bei der nächsten Rechnung vergessen würden.

Vorsicht bei stillschweigender Skonto-Vereinbarung

Möglich ist es, wenn auch nicht die feine englische Art: Viele Kunden ziehen automatisch Skonto vom Rechnungsbetrag Ihrer Lieferanten. Der Trick: Wenn sich der Lieferant nicht dagegen wehrt, ist der Skonto-Abzug rechtens. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 16.2.2001, Aktenzeichen: 24 U 128/99). Ein Zahntechniker hatte es im verhandelten Fall fast zwei Jahre lang hingenommen, dass ein Zahnarzt bei mehreren Rechnungen 3 % Skonto abzog. Der Zahntechniker verklagte daraufhin den Zahnarzt, bekam aber nicht Recht. Die Richter anerkannten zwar, dass keine Skonto-Vereinbarung getroffen worden war. Der Zahnarzt habe aber durch „schlüssiges Verhalten“ den Skonto-Abzug akzeptiert. Er hatte sich einfach zu lange nicht gewehrt.

Tipp: Nehmen Sie nicht stillschweigend hin, dass ein Kunde ohne Vereinbarung Skonto zieht. Wehren Sie sich mit einem Schreiben, in dem Sie den Restbetrag einfordern.

Baugewerbe: Stillschweigende Skonto-Vereinbarung laut VOB ungültig

Bei Bauaufträgen darf der Kunde nur Skonto ziehen, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Dies gilt zumindest für Bauverträge, für die die Geschäftsbedingungen der VOB gelten. Dort heißt es kurz und bündig: „Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig“ (VOB, Teil B, § 16 Nr. 5 Abs. 2). VOB steht für „Verdingungsordnung für Bauleistungen“. Darin sind die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ zusammengefasst. Die VOB ist also kein Gesetz, sondern enthält Normen für das Baugewerbe und ist eine Art Vorlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Baugewerbe, die den meisten Bauverträgen zugrunde liegen.

Mündliche Skonto-Vereinbarung birgt Risiken

Eine Skonto-Vereinbarung nur mündlich zu treffen ist problematisch. Der Grund: Später lässt sich der genaue Vertragsinhalt nicht mehr nachweisen. Im Fall einer Streitigkeit wird es schwierig, den genauen Inhalt der mündlichen Absprache – notfalls auch vor Gericht – zu beweisen.