Wann ein gerichtliches Mahnverfahren möglich und sinnvoll ist
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ein Mittel, um einen Schuldner mithilfe eines Gerichts einfach, schnell und kostengünstig zum Zahlen zu bewegen. So läuft es ab:
1. Mahnbescheid: Sie (oder Ihr Anwalt) reichen Ihre Forderung auf einem Formular bei Gericht ein. Das kostet eine Gebühr, die Sie mit von dem Schuldner fordern. Das Gericht stellt ihm dann einen Mahnbescheid zu.
2. Vollstreckungsbescheid: Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, können Sie entscheiden, ob Sie in der Sache vor Gericht ziehen wollen. Widerspricht er aber nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beantragen Sie einen Vollstreckungsbescheid. Der Widerspruch bleibt oft aus, weil der Schuldner im Grunde weiß, dass er zahlen muss. Er wartet aber ab, wie weit Sie gehen.
3. Zwangsvollstreckung: Bekommt der Schuldner den Vollstreckungsbescheid zugestellt, wird er oftmals endlich zahlen – oder jetzt binnen 2 Wochen Einspruch einlegen.
Tut er beides nicht, bekommen Sie einen rechtskräftigen Titel in die Hand: Sie können einen Gerichtsvollzieher mit dem Eintreiben Ihrer Forderung beim Schuldner beauftragen – und das 30 Jahre lang.
Gerichtliches Mahnverfahren nur bei Fälligkeit der Forderung und Verzug des Schuldners
Das Gericht prüft nicht, ob Ihre Forderung berechtigt ist – ist sie es nicht, kann der Schuldner ja widersprechen. Ihr Schuldner muss „nur“ mit dem Bezahlen einer fälligen Forderung in Verzug geraten sein.
Fällig ist Ihre Forderung, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Zahlungstermin erreicht ist. Diesen Termin sollten Sie für den Kunden in die Rechnung geschrieben haben (z. B. „zahlbar bis zum 15.3.2009“). Ihre Forderung ist aber noch nicht fällig, wenn sie
- von einer Bedingung abhängt (z. B.: Sie haben dem Kunden die Leistung für 3 Monate gestundet; die 3 Monate müssen dann erst fruchtlos ablaufen) oder
- von einer Gegenleistung abhängt (z. B.: Sie haben dem Kunden zugesagt, er müsse erst zahlen, wenn Sie das gelieferte Gerät angeschlossen haben).
In Verzug befindet sich Ihr Schuldner, wenn
- nach Zugang Ihrer Rechnung und Fälligkeit der Forderung 30 Tage vergangen sind (ist Ihr Schuldner ein privater Verbraucher, greift die gesetzliche Regelung des „automatischen“ Verzugs aber nur, wenn Sie ihn in der Rechnung darüber informieren) oder
- der Kunde von Ihnen eine Mahnung erhalten hat.
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ausgeschlossen, wenn
- Sie keine Geldforderung haben, sondern sich Ihr Anspruch auf eine Leistung oder Lieferung (z. B. Lieferung einer Maschine) richtet,
- Sie den Wohnsitz des Schuldners nicht kennen oder
- Ihr Schuldner im Ausland wohnt (Ausnahmen möglich – fragen Sie bei Ihrem Amtsgericht nach).
Gerichtliches Mahnverfahren eignet sich für notorische Nichtzahler
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist sinnvoll, wenn Ihr Kunde keine begründeten Einwendungen gegen Ihre Forderung (z. B. Gewährleistungsrechte) geltend machen kann.
Selbst wenn er momentan zahlungsunfähig ist, sollten Sie diesen Weg gehen. Denn ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt die Verjährung, und aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid können Sie 30 Jahre lang gegen Ihren Schuldner vorgehen.